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Kryptosteuern Österreich 2026: 27,5 % Spot, Tarif Perpetual

Von Captain Trading··34 Min.
📋Inhalt44 Abschnitte

In Österreich zahlst du auf einen Krypto-Gewinn aus dem Spot 27,5 %. Auf exakt denselben Gewinn, nur mit einem Perpetual auf derselben Börse erzielt, zahlst du bis zu 55 %. Anderer Paragraf, anderes Formular, andere Kennzahl – und vor allem verrechnen sich die Verluste der einen Welt niemals mit den Gewinnen der anderen.

Es geht um die Einkünfte des Jahres 2026, die 2027 erklärt werden, auf dem Rechtsstand vom 6. September 2026. Jede Zahl, jede Frist und jede Kennzahl stammt aus einem Gesetzestext, einer Verordnung, einem Formular oder einer Seite des Finanzministeriums; wo kein Text entscheidet, schreiben wir das hin. Dieselbe Rechnung für andere Länder steht im Vergleich der Serie.

Zwei Neuerungen machen 2026 besonders. Seit dem 1. Juli 2026 muss, wer beim Wegzug eine Nichtfestsetzung erhalten hat, jedes Jahr nachweisen, dass er noch nicht verkauft hat – ein Versäumnis gilt als Veräußerung. Für Altfälle läuft eine einmalige Frist am 31. Dezember 2026 ab. Beides steht seit 30. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Krypto im Spot: 27,5 %, ohne Haltefrist und ohne jeden Freibetrag.
  • Diese Einkünfte erhöhen den Steuersatz auf dein übriges Einkommen nicht: Sie zählen weder zum Gesamtbetrag der Einkünfte noch zum Einkommen.
  • Derivate sind nicht Krypto. Perpetuals, Futures, Optionen und CFD fallen unter § 27 Abs. 4 und sind ohne freiwilligen KESt-Abzug zum Tarif von 0 bis 55 % steuerpflichtig.
  • Verluste aus Perpetuals verrechnen sich nie mit Spot-Gewinnen, auch nicht über die Regelbesteuerung, und sind nicht vortragsfähig.
  • Auf Derivate zum Tarif sind Werbungskosten abziehbar; auf dem Spot zählen nur die Anschaffungsnebenkosten des Kaufs.
  • Krypto gegen Krypto ist keine Realisierung, Stablecoins eingeschlossen. Netzwerkgebühren in Krypto dagegen schon.
  • Die Anschaffungskosten laufen zwingend im gleitenden Durchschnittspreis in Euro – nicht nach FIFO.
  • Vor dem 1. März 2021 gekaufte Coins sind Altvermögen und 2026 beim Verkauf steuerfrei.
  • Keine Vermögen-, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – aber eine Schenkungsmeldung über 50.000 € unter Angehörigen und über 15.000 € in fünf Jahren unter anderen Personen.
  • Ab 2026 melden die in der EU zugelassenen Plattformen jede Transaktion ohne Betragsgrenze – erstmals am 31. Juli 2027.

Zwei Welten, nicht eine

Seit dem 1. März 2022 – Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022 – gehören Kryptowährungen im Privatvermögen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, in einer eigenen Kategorie: den Einkünften aus Kryptowährungen nach § 27 Abs. 4a und § 27b EStG 1988. Das Regime ist rein bundesrechtlich: keine Landes- oder Gemeindesteuer, kein Solidaritätszuschlag, keine Sozialabgabe, keine Vermögensteuer, seit 2008 keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Es deckt aber nicht alles ab: NFT und Asset-Token fallen heraus – vor allem die Derivate.

Was das Gesetz eine Kryptowährung nennt

§ 27b Abs. 4 verlangt „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank … emittiert wurde … aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird“; der zweite Satz stellt die Rückzahlungsforderung aus einer Überlassung gleich – dein Anschaffungspreis reißt beim Verleihen also nicht ab. Stablecoins sind Kryptowährungen – die Erläuterungen zur Reform (1293 der Beilagen XXVII. GP, Seite 11) sagen es. NFT sind keine, „mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel“. Asset-Token „fallen als Derivate unter den … Tatbestand des § 27 Abs. 4“.

Der Spot: 27,5 %, ohne Haltefrist und ohne Freibetrag

§ 27b kennt zwei Familien: laufende Einkünfte (Abs. 2) – Entgelte für die Überlassung von Coins und Erwerb durch einen technischen Prozess, bei Zufluss besteuert – und realisierte Wertsteigerungen (Abs. 3) beim Verkauf gegen Geld oder Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen.

Der Satz ist beide Male 27,5 % (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG), und er ist ein besonderer Steuersatz: Die Einkünfte sind „weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen“, außer du wählst die Regelbesteuerung. Ein Gewinn von 40.000 € auf Bitcoin hebt den Steuersatz auf dein Gehalt also um keinen Zehntelprozentpunkt.

Keine Haltefrist, kein Freibetrag, kein Abschlag – das Finanzministerium formuliert es auf seiner Seite zu Kryptowährungen in sechs Worten: „unabhängig von der Erfüllung einer Behaltefrist“. Einzige Grenze ist die Freigrenze von 22 € des § 39 Abs. 1 – und eine Freigrenze ist kein Freibetrag: Bei 23 € ist alles steuerpflichtig.

Altvermögen: die Grenze vom 1. März 2021

§ 124b Z 384 lit. a ordnet an, dass das neue Regime „erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden“ ist, „die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden“. Alles davor ist Altvermögen und bleibt beim § 31 EStG: steuerpflichtig nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung „nicht mehr als ein Jahr“ liegt. 2026 ist diese Frist bei jedem Altbestand abgelaufen. Einschränkung: Wer Altvermögen nach dem 28. Februar 2022 verliehen oder gestakt hat, versteuert die Erträge, und die erhaltenen Coins sind Neuvermögen.

Dein Beispiel: 40.000 € Gewinn, drei Rechnungen

Nehmen wir Lena, angestellt in Graz. Ihr Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 beträgt 2026 genau 40.000 € – nicht ihr Bruttogehalt, denn sonstige Bezüge werden nach § 67 getrennt besteuert, und Werbungskosten, Sonderausgaben und Absetzbeträge senken die Bemessungsgrundlage. Dazu realisiert sie 40.000 € Gewinn auf Krypto.

Szenario A – Spot, Neuvermögen. Kauf im März 2024 um 20.000 €, Verkauf 2026 um 60.000 € auf einer ausländischen Plattform ohne KESt: 40.000 × 27,5 % = 11.000 €, Kennzahl 174. Ihr Gehalt bleibt unberührt.

Szenario B – Spot, Altvermögen. Dieselben Coins, gekauft im Jänner 2021. § 31 greift, die Jahresfrist ist seit Anfang 2022 abgelaufen: Steuer 0 €, kein Formular.

Szenario C – Perpetuals. Dieselben 40.000 €, verdient auf Perpetual-Kontrakten einer Plattform ohne freiwilligen KESt-Abzug: nicht verbriefte Derivate, also kein besonderer Steuersatz, sondern Tarif. Ihr Einkommen steigt auf 80.000 €.

Stufe des Tarifs 2026SatzSteuer
bis 13.539 €0 %0,00 €
13.539 bis 21.992 €20 %1.690,60 €
21.992 bis 36.458 €30 %4.339,80 €
36.458 bis 70.365 €40 %13.562,80 €
70.365 bis 80.000 €48 %4.624,80 €
Steuer auf 80.000 €24.218,00 €
abzüglich der Steuer auf die 40.000 € ohne Krypto− 7.447,20 €
Steuer auf den Krypto-Gewinn16.770,80 €

Also 16.770,80 € statt 11.000 €: 5.770,80 € mehr für denselben Gewinn, nur weil das Instrument ein anderes war. Effektiv 41,93 %, an der Spitze 48 %. Der Veranlagungsfreibetrag von 730 € hilft ihr nicht: Er vermindert sich mit steigenden Einkünften und entfällt ab 1.460 € (Einschleifregelung).

Drei Balken für denselben Krypto-Gewinn von 40.000 Euro bei 40.000 Euro sonstigem Einkommen in Österreich: 11.000 Euro Steuer beim Spot im Neuvermögen zu 27,5 Prozent, 0 Euro beim Altvermögen vor dem 1. März 2021 und 16.770,80 Euro bei Perpetuals zum Tarif

Derselbe Gewinn, dieselbe Person, drei Rechtsgrundlagen – und eine Spanne von 0 bis 16.770,80 € Steuer.

Wann sich die Regelbesteuerungsoption lohnt

Statt der besonderen Steuersätze kannst du auf Antrag den allgemeinen Tarif wählen (§ 27a Abs. 5), im Formular E 1, Punkt 7.1 – kleine Falle: Die Anmerkungen der Beilage E 1kv 2025 verweisen viermal auf „Punkt 8.1“. Die Option gilt global, „nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen“; einen automatischen Günstigkeitsvergleich gibt es nicht. Für Lena in Szenario A wäre die Option teuer: 16.770,80 € statt 11.000 €. Hätte sie kein anderes Einkommen, käme sie auf 7.447,20 € und spart 3.552,80 €. Als Faustregel lohnt die Option, solange dein Durchschnittssteuersatz unter 27,5 % bleibt – auf dem Tarif 2026 ist das bis rund 68.400 € Gesamteinkommen der Fall.

Sie macht – nur für Krypto – die Werbungskosten wieder abziehbar und rechnet die KESt an (Kennzahl 899), hebt die Trennung der Verlusttöpfe aber nicht auf: „Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung“, sagt der letzte Satz des § 27 Abs. 8. Davon zu unterscheiden: die Verlustausgleichsoption des § 97 Abs. 2, die du durch das Ausfüllen der Verlustkennzahlen ausübst.

Anschaffungskosten: gleitender Durchschnitt, kein FIFO

Für Realisierungen nach dem 31. Dezember 2022 gilt zwingend der gleitende Durchschnittspreis in Euro (§ 27a Abs. 4 Z 3a). Die Kryptowährungsverordnung (BGBl. II Nr. 455/2022) legt die Bezugsgröße fest: je Kryptowährungsadresse, oder je Wallet, wenn die Coins dort verwahrt werden – und „die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße … ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich“. Du entscheidest das also nicht. FIFO überlebt nur für Realisierungen vor 2023 und als Zweifelsregel bei der Reihenfolge.

Überträgst du Coins auf eine österreichische Plattform, ohne Datum und Preis mitzuliefern, setzt sie 50 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten an (§ 93 Abs. 4a Z 2) – ohne Abgeltungswirkung: „Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung gemäß § 97.“ Du musst das in der Erklärung mit Belegen korrigieren; im Zweifel gelten diese pauschal bewerteten Einheiten als zuerst veräußert. Ein sauberes Trading-Tagebuch ist hier keine Fleißaufgabe.

Welche Kosten zählen – und welche nicht

  • Anschaffungsnebenkosten beim Kauf erhöhen bei Krypto die Anschaffungskosten: § 27a Abs. 4 Z 2, der sie ausschließt, nennt nur Wirtschaftsgüter und Derivate des § 27 Abs. 3 und 4 – der Abs. 4a steht nicht darin.
  • Kosten beim Verkauf sind zu 27,5 % nicht abziehbar: § 20 Abs. 2 Z 3 lit. a, und das Finanzministerium nennt dort „Transaktionskosten des Veräußerers“, Finanzierungskosten und Depotgebühren.
  • Bei Aktien, Zertifikaten und Krypto-ETN im Depot sind schon die Anschaffungsnebenkosten verboten, auch unter Regelbesteuerung.

Warum die Option das Verbot nur für Krypto aufhebt, steckt in einem Wort: § 20 Abs. 2 Z 2 verbietet den Abzug, wo ein besonderer Steuersatz „anwendbar ist“, die für Krypto geltende Z 3 lit. a nur dort, wo er „angewendet wird“. Das erklärt auch, warum Derivate zum Tarif dem Verbot von vornherein entgehen. Die Anmerkung 4 der Beilage E 1kv 2025 bestätigt es: „… nicht abgezogen werden (ausgenommen bei Einkünften aus Kryptowährungen)“.

Tausch, Stablecoins und die vergessenen Gebühren

§ 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz macht Österreich für aktive Trader angenehm: „Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.“ BTC gegen ETH, ETH gegen USDT, USDT gegen SOL: kein Tatbestand, egal wie oft; die Anschaffungskosten wandern mit. Drei Vorbehalte: Beide Token müssen Kryptowährungen des § 27b Abs. 4 sein; ein Token-Merge ist neutral, „soweit Zuzahlungen vorliegen“ aber nicht; und das Eröffnen einer Derivatposition ist kein Tausch.

Dann die Regel, die in kaum einer Übersicht steht: Zahlst du beim Übertragen die Netzwerkgebühr in Krypto, ist das für die verbrauchten Coins ein steuerpflichtiger Tausch – Kryptowährung gegen Transaktionsdienstleistung. So steht es in der Randzahl 6178v der Einkommensteuerrichtlinien, finale Fassung des Wartungserlasses 2025; ausgenommen sind nur die Gebühren beim Krypto-gegen-Krypto-Tausch. Ein aktiver DeFi-Nutzer erzeugt so Dutzende Mikro-Veräußerungen pro Monat. Wer Coins zwischen Hot Wallet und Börse hin- und herschiebt, sollte das mitprotokollieren.

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Operation für Operation

VorgangSteuerpflichtig?Regime und SatzWo es steht
Kauf gegen EuroNeinKein Tatbestand; Nebenkosten zählen mit§ 27a Abs. 4
Verkauf gegen Euro oder USDJa27,5 %, ab dem ersten Euro, sobald 22 € überschritten sind§ 27b Abs. 3; Kz 174 / 176
Krypto gegen Krypto, Stablecoins inbegriffenNeinKeine Realisierung; Kosten wandern mit§ 27b Abs. 3 Z 2
Netzwerkgebühr in Krypto; Bezahlung eines Gutes oder einer LeistungJa27,5 %; Erlös = gemeiner WertRz 6178v; § 6 Z 14
Coins in Lending geben, und der Ertrag darausKapital nein, Ertrag jaÜberlassung ist kein Tausch; Ertrag 27,5 % bei Zufluss – Tarif, wenn der Vertrag keinem unbestimmten Personenkreis angeboten wurde§ 27b Abs. 2 und 3; § 27a Abs. 2 Z 2
Staking im engen Sinn, Airdrop, Bounty, HardforkNicht bei ZuflussAnschaffungskosten null, 100 % beim Verkauf zu 27,5 %§ 27a Abs. 4 Z 5
Perpetual, Future, Option, CFDJaTarif 0 bis 55 % ohne freiwilligen Abzug; sonst 27,5 %§ 27a Abs. 2 Z 7; Kz 857
Liquidation einer HebelpositionVerlustNur mit Kapitaleinkünften zum Tarif desselben Jahres§ 27 Abs. 8
NFT kaufen und verkaufenHängt abKein § 27b; Freigrenze 440 €, nach einem Jahr steuerfrei; Kauf mit ETH = Realisierung§ 31 EStG; Rz 6178ab

Derivate, Perpetuals und Hebel: die Kernfrage

Handelst du Perpetual-Kontrakte auf einer internationalen Plattform, ist alles anders als beim Spot: Satz, Formular, abziehbare Kosten, Freibetrag und das Schicksal deiner Verluste.

Die juristische Kette, Glied für Glied

§ 27 EStG trennt Derivate (Abs. 4) und Kryptowährungen (Abs. 4a). Der Abs. 4 erfasst Differenzausgleich, Stillhalterprämie und Veräußerung „bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten)“ – ein bar abgerechneter Perpetual ist ein Termingeschäft mit Differenzausgleich. Die Erläuterungen entscheiden die Zuordnung ausdrücklich: „Derivate, die sich auf Kryptowährungen beziehen, sind schon aufgrund der geltenden Rechtslage von § 27 Abs. 4 miterfasst und sollen daher von den Einkünften gemäß § 27 Abs. 4a nicht mitumfasst werden.“

§ 27a Abs. 1 gewährt danach 27,5 %, und § 27a Abs. 2 Z 7 nimmt den Satz den „Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten“ wieder weg – „Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 4 genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt“. § 95 Abs. 2 Z 4 nennt die zulässigen Stellen – auch ausländische, „sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist“.

Der Satz: Tarif statt 27,5 %

Ein Perpetual, Future, eine Option oder ein CFD ohne österreichischen KESt-Abzug wird also nach dem Tarif 2026 besteuert. Die Stufen: 0 % bis 13.539 €, 20 % bis 21.992 €, 30 % bis 36.458 €, 40 % bis 70.365 €, 48 % bis 104.859 €, 50 % bis eine Million Euro und darüber 55 %, „in den Kalenderjahren 2016 bis 2029“. Die Beträge stehen in § 33 Abs. 1 EStG (Fassung BGBl. I Nr. 62/2026) und beruhen auf der Inflationsanpassungsverordnung 2026: Inflation 2,6 %, Anhebung um zwei Drittel davon, also 1,733 %.

Wie das Gesetz rechnet: das Wort „Margins“

Der Beleg, den kaum jemand zitiert: § 27a Abs. 3 Z 3 lit. a bestimmt die Bemessungsgrundlage beim Differenzausgleich und nennt die Sicherheitsleistungen beim Namen: „beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats; beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich“.

Das Wort „Margins“ steht also im Einkommensteuergesetz, mitten in der Definition des Derivateinkommens – für die Einordnung eines auf Margin gehandelten Perpetuals ein festerer Ankerpunkt als jede Auslegung. Das Ergebnis wird dabei Kontrakt für Kontrakt ermittelt: Einen gleitenden Durchschnittspreis gibt es hier nicht.

Die vergessene Gegenleistung: abziehbare Werbungskosten

Der Tarif ist die schlechte Nachricht, die Anmerkung 1 der Beilage E 1kv 2025 die gute: Auf diese Einkünfte „ist das Verbot des Abzuges von Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) nicht anzuwenden“ – wieder wegen des einen Wortes. Handelsgebühren, Datenabos und Finanzierungszinsen mindern die Kennzahl 857. Für Lena mit 2.000 € solcher Kosten sinkt die Steuer auf den Derivatgewinn von 16.770,80 € auf 15.810,80 € – 960 € weniger, exakt 48 % von 2.000 €, während dieselben 2.000 € auf dem Spot nichts gebracht hätten. Hebel und Kosten sehen steuerlich also anders aus als brutto.

730 € Freibetrag auf Perpetuals, null auf dem Spot

§ 39 Abs. 5 gewährt jeder Person mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 € auf die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, mit Einschleifregelung bis 1.460 €. Ausgenommen sind nur die „Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1“ – und das sind nicht verbriefte Derivate ohne freiwilligen Abzug gerade nicht, weil § 27a Abs. 2 Z 7 sie herausnimmt. Wörtlich gelesen: Ein Angestellter mit 600 € Gewinn auf Perpetuals zahlt nichts, während derselbe Betrag auf dem Spot 27,5 % kostet. Reserve: Diese Lesart bestätigt keine Randzahl und keine veröffentlichte Verwaltungsmeinung.

Verbriefte Derivate: der andere Weg

Verbriefte, öffentlich angebotene Produkte – Zertifikate, Optionsscheine, Krypto-ETN und ETP mit ISIN, auch gehebelte – gehören ebenfalls zum § 27 Abs. 4, werden aber mit 27,5 % besteuert, mit KESt-Abzug und Verlustausgleich im Depot.

KriteriumNicht verbrieft, ohne freiwilligen AbzugVerbrieft im Depot oder mit freiwilligem Abzug
Typische Produkte und SatzPerpetual, Future, Option, CFD: Tarif 0 bis 55 %Zertifikat, Optionsschein, Krypto-ETN mit ISIN: 27,5 %
Kennzahl im E 1kv857 (Punkt 1.1.2)982 / 995, Verluste 895 / 896 (Punkt 1.3.3)
WerbungskostenAbziehbarNicht abziehbar, auch nicht bei Regelbesteuerung
KostenermittlungKontrakt für Kontrakt, Anschaffungsnebenkosten inbegriffenGleitender Durchschnitt je Wertpapierkennnummer, ohne Nebenkosten
Veranlagungsfreibetrag 730 €Anwendbar (wörtliche Lesart)Ausgeschlossen
Verlustausgleich und AbfuhrNur über die Veranlagung, nur mit Kapitaleinkünften zum TarifAutomatisch im Depot, Abfuhr monatlich (§ 96 Abs. 1 Z 2)

Zwei Warnungen zum freiwilligen Abzug. Er ist keine Alles-oder-nichts-Entscheidung: Er ist „grundsätzlich für sämtliche Anleger und Produkte vorzunehmen“, kann aber unterbleiben, wenn sich „ein Anleger ausdrücklich gegen die Vornahme des KESt-Abzuges ausspricht“ oder wenn er „für eine einzelne Produktgruppe aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar erscheint“ – eine Stelle, die für Zertifikate einbehält, kann Perpetuals ausnehmen. Prüfe das je Produkt auf der Jahresabrechnung und im Steuerreporting (§ 2 Abs. 1 Z 3 Steuerreportingverordnung).

Und selbst dann gleichen sich Derivate und Spot nicht automatisch aus: „Ein automatischer Verlustausgleich zwischen Einkünften aus Kryptowährungen und anderen Einkünften aus Kapitalvermögen … ist nicht zulässig“, sagt die Seite des Finanzministeriums zu den Verlusten aus Kapitalvermögen und Derivaten – er läuft nur über die Veranlagung.

Das Formular: Kennzahl 857, nicht 171 bis 176

Ein teurer Irrtum ist, Derivatgewinne in die Krypto-Kennzahlen zu schreiben. Punkt 1.1.2 der Beilage E 1kv nennt in der Kennzahl 857 die „Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten ohne freiwilligem Steuerabzug“ – dort steht der Nettobetrag nach Werbungskosten. Krypto sitzt im Punkt 1.3.5, Überschüsse und Verluste getrennt und nicht saldiert: 171 / 172 laufende Einkünfte, 173 / 174 realisierte Wertsteigerungen, 175 / 176 Verluste – in jedem Paar steht die erste Kennzahl für Einkünfte mit österreichischem KESt-Abzug, die zweite für solche ohne. Wer über eine ausländische Plattform handelt, füllt also 172, 174 und 176 aus. Die Kennzahlen 863, 864 und 865 existieren übrigens sehr wohl, in den Punkten 1.3.1 und 1.3.2 – sie sind nur nicht die der Kryptowährungen.

Was zu Perpetuals nicht entschieden ist

Keine Randzahl, keine veröffentlichte Entscheidung nennt das Wort „Perpetual“; ein vollständiges Durchsuchen der Wartungserlässe 2025 und 2026 zum Redaktionsschluss findet weder „Perpetual“ noch „CFD“, „Margin“ oder „Hebel“. Die Einordnung als Derivat ist eine belastbare Ableitung, aber keine namentliche Verwaltungsmeinung.

Offen bleiben die Funding-Zahlungen – entweder Teil des Differenzausgleichs, oder eigene Erträge und Aufwendungen zum Tarif; in beiden Lesarten bleiben sie im Tarifuniversum, der Unterschied betrifft den Zeitpunkt. Ebenso das Verhältnis von Derivatverlust und Verwertung des hinterlegten Collaterals.

Oft falsch zitiert: Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2022 (Ro 2019/15/0184) gilt laut Wartungserlass 2025 nur „für alle bis zum 19. Juli 2022 … zugeflossenen Einkünfte“ – für Perpetuals 2026 hilft es nicht.

Verluste: die Schotten zwischen den Töpfen

§ 27 Abs. 8 ist kurz und kostet viel Geld. Die Z 3: Einkünfte mit besonderem Steuersatz „können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs. 2 nicht gelten“. Die Z 4 verbietet die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, der letzte Satz zieht die Tür zu: auch bei Regelbesteuerung.

Vier Töpfe, und keiner fließt in den anderen: Ein Spot-Verlust trifft nur Kapitaleinkünfte zu 27,5 %; ein Verlust auf Perpetuals oder CFD nur Kapitaleinkünfte zum Tarif desselben Jahres; verbriefte Derivate gleichen sich depotintern aus, mit Krypto nur über die Veranlagung; ein Spekulationsverlust ist „nicht ausgleichsfähig“. Vortragsfähig ist keiner – nur betriebliche Verluste kennen den Verlustabzug des § 18 Abs. 6.

Die Folge: Ein Jahr mit +40.000 € auf dem Spot und −40.000 € auf Perpetuals ist wirtschaftlich ein Nullsummenjahr – steuerlich zahlst du 11.000 €. Die Anmerkung 19 der Beilage E 1kv 2025 formuliert es in fünf Worten: „Ein Verlustvortrag ist nicht zulässig.“

Staking, Lending, Airdrops, Mining und NFT

Lending und verzinste DeFi-Positionen (gesichert). Das Entgelt ist bei Zufluss mit 27,5 % steuerpflichtig, und der angesetzte Wert wird zugleich zum Anschaffungspreis der erhaltenen Coins. Eine Ausnahme, die kaum jemand nennt: Wurde die Überlassung „bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten“ – das Darlehen an einen Bekannten, der bilaterale Vertrag –, gilt nach § 27a Abs. 2 Z 2 dritter Teilstrich nicht der besondere Steuersatz, sondern der Tarif; der Ertrag gehört dann in die Kennzahl 857 und nicht in die 172. Bewertet wird nach § 4 Abs. 1 KryptowährungsVO zum Kurs einer Kryptowährungsbörse, ersatzweise eines Händlers oder „einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste“. Ab dem vierten Zufluss pro Monat im selben Vorgang ist der Tagesendkurs am Monatsersten anzusetzen – keine Option; wer Yield Farming betreibt, spart sich die Einzelbewertung. Das Kapital bleibt unberührt: „Die Überlassung einer Kryptowährung … stellt keinen Tausch dar.“

Staking im engen Sinn, Airdrops, Bounties und Hardforks (gesichert). Besteht die Leistung „vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, ist der Zufluss nicht steuerpflichtig – dafür setzt § 27a Abs. 4 Z 5 die Anschaffungskosten mit null an, sodass beim Verkauf 100 % des Erlöses mit 27,5 % besteuert werden. Was eine Plattform „Staking“ nennt, in Wahrheit aber eine Vergütung für die Überlassung ist, wird bei Zufluss besteuert – vor dem Vergleich von Staking-Angeboten lohnt der Blick in die Vertragsbedingungen. Mining folgt der ersten Familie: bei Zufluss 27,5 %, Strom und Hardware nicht abziehbar, unter Regelbesteuerung schon.

Gewerblich statt privat (hängt von der Situation ab). Geht die Tätigkeit über die reine Vermögensverwaltung hinaus, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Eine verbreitete Vereinfachung ist dabei falsch: § 27a Abs. 6 nimmt den besonderen Steuersatz nur den „Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen“ weg, wenn deren Erzielung „einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt“ – die laufenden Einkünfte des § 27b Abs. 2 stehen dort nicht. Nach dem Wortlaut bliebe ein professioneller Miner auf den geschürften Coins bei 27,5 %; keine uns bekannte Verwaltungsmeinung bestätigt das, und die Schwellen sind nirgends beziffert.

NFT (hängt von der Situation ab). Kein § 27b, sondern praktisch § 31: Verkauf innerhalb eines Jahres zum Tarif, Freigrenze 440 € im Kalenderjahr, keine Verlustverrechnung; nach einem Jahr steuerfrei. Und der Kauf kostet Steuer: Ein mit ETH bezahltes NFT ist eine Realisierung des ETH zu 27,5 %. Bei Ordinals und Runes bestimmt das dein Ergebnis.

Besitz, Schenkung, Erbschaft

Auf den bloßen Besitz zahlst du nichts. Es bleibt eine Meldepflicht mit spürbarer Sanktion: Die Schenkungsmeldung des § 121a BAO erfasst „bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände“ – eine Kryptowährung ist ein unkörperlicher Vermögensgegenstand, die Textabdeckung ist also direkt, auch wenn keine Randzahl sie ausdrücklich bestätigt. Sie greift, wenn der gemeine Wert unter Angehörigen 50.000 € in einem Jahr oder zwischen anderen Personen 15.000 € in fünf Jahren übersteigt, Erwerbe derselben Person zusammengerechnet. Frist: drei Monate. Sanktion: eine Geldstrafe „bis zu 10 % des gemeinen Wertes des … übertragenen Vermögens“ (§ 49a Abs. 1 FinStrG).

Der Beschenkte in Österreich übernimmt die Anschaffungskosten des Schenkers (§ 27a Abs. 4 Z 1). Ist er nicht hier ansässig, löst die Schenkung beim Schenker eine fiktive Veräußerung zu 27,5 % aus – sie schränkt das österreichische Besteuerungsrecht ein.

Wegzug, Zuzug und die neue Nachweispflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 26 BAO tritt Letzterer „stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate“ – rückwirkend also. Umgekehrt zählt § 98 Abs. 1 Z 5 die Kapitaleinkünfte der beschränkten Steuerpflicht abschließend auf und nennt weder § 27 Abs. 4 noch Abs. 4a.

Die Wegzugsbesteuerung, und was sie wirklich kostet

Österreich besteuert den Wegzug: § 27b Abs. 3 schließt mit dem Satz „§ 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß“, und dieser stellt „Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich … hinsichtlich … einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 4a führen“ einer Veräußerung gleich. Bemessungsgrundlage: gemeiner Wert am Wegzugstag minus Anschaffungskosten, Satz 27,5 %. Für Lena wären das dieselben 40.000 € und dieselben 11.000 € – nur ohne Verkauf und ohne Erlös. In einen EU- oder EWR-Staat kannst du beantragen, die Abgabenschuld „bis zur tatsächlichen Veräußerung … nicht festzusetzen“; in einen Drittstaat ist sie sofort fällig. Bei anderen Einschränkungen des Besteuerungsrechts gegenüber einem EU- oder EWR-Staat kannst du die Ratenzahlung beantragen.

Zwei Punkte werden oft falsch dargestellt. Ein Kursverfall nach dem Wegzug zählt: § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erfasst Wertminderungen zwischen Wegzug und Veräußerung „höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug“, und die Z 4 lit. b macht das für Krypto anwendbar. Und es fallen keine Anspruchszinsen an: „§ 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden“.

Die Pflicht, die seit 1. Juli 2026 gilt

Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 (BGBl. I Nr. 43/2026, 30. Juni 2026) hat in § 27 Abs. 6 Z 1 eine lit. f eingefügt. Übersteigen die nach § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erster Satz ermittelten Einkünfte eines Veranlagungsjahres 100.000 €, musst du dem Finanzamt unter Angabe deiner aktuellen Anschrift nachweisen, dass noch kein auslösendes Ereignis eingetreten ist: „Der Nachweis ist jährlich zu erbringen … und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen.“ Die Sanktion steht im zweiten Teilstrich der lit. b: „die Verletzung der Nachweispflicht (lit. f)“ ist selbst ein Festsetzungsgrund – wer sie versäumt, wird behandelt, als hätte er verkauft. Erfasst sind alle Bescheide nach dem 30. Juni 2026, also alle Wegzüge des Jahres 2026.

Dazu kommt eine einmalige Frist zum 31. Dezember 2026: § 124b Z 493 lit. a verlangt denselben Nachweis von jedem, dessen Abgabenschuld in einem Bescheid vor dem 1. Juli 2026 für nicht festgesetzt erklärt wurde und 100.000 € übersteigt – praktisch jeder Krypto-Wegzug von 2022 bis Mitte 2026. Was wir nicht wissen: Für diese lit. a sieht das Gesetz keine eigene Sanktion vor. Und eine Nichtfestsetzung verjährt nicht von selbst: § 209 Abs. 5 BAO lässt das Festsetzungsrecht erst „spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist“, erlöschen.

Zuzug nach Österreich: der Step-up

Kommst du mit einem Portfolio nach Österreich, gilt „der gemeine Wert als Anschaffungskosten“ (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. e): Die stille Reserve davor wird nicht besteuert. Zwei Feinheiten: Nach einem Wiedereintritt sind „weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte“ maßgeblich, und nachgewiesene Wertsteigerungen im EU- oder EWR-Raum sind vom Erlös abzuziehen. Was das für ein vor dem 28. Februar 2021 im Ausland gekauftes Portfolio bedeutet, sagt kein von uns geprüfter Text. Die Schweiz folgt übrigens einer anderen Logik: Kapitalgewinn steuerfrei, dafür der Bestand steuerbar.

Erklären: Formulare, Kennzahlen und Fristen

Erklärt wird in der Einkommensteuererklärung E 1 mit der Beilage E 1kv. Die Formulare für 2026 waren am 6. September 2026 nicht veröffentlicht – die Nummern unten stammen aus den Jahrgängen 2025 und sind vor der Abgabe zu prüfen.

WasWoWann
Krypto ohne KESt: laufende Einkünfte, Wertsteigerungen, Verluste (nicht saldiert)E 1kv, Punkt 1.3.5, Kennzahlen 172 / 174 / 176Erklärung 2026
Derivate zum Tarif, netto nach WerbungskostenE 1kv, Punkt 1.1.2, Kennzahl 857Erklärung 2026
Verbriefte Derivate oder freiwilliger AbzugE 1kv, Punkt 1.3.3, Kennzahlen 982 / 995, Verluste 895 / 896Erklärung 2026
Anrechenbare KESt; Altvermögen und NFT; RegelbesteuerungsoptionE 1kv Kennzahl 899; E 1 Punkt 19.2 Kennzahl 801; E 1 Punkt 7.1Erklärung 2026
Einmaliger Nachweis für alte NichtfestsetzungenFinanzamt oder FinanzOnline, mit aktueller Anschriftbis 31. Dezember 2026
Selbstauskunft für bestehende KundenBei jeder in der EU zugelassenen Plattformbis 1. Jänner 2027
Steuerreporting anfordernBeim Abzugsverpflichtetenbis 31. März 2027
Einkommensteuererklärung 2026; danach AnspruchszinsenPapier / FinanzOnline30. April / 30. Juni 2027; Zinsen ab 1. Oktober 2027
Erste Meldung der Plattformen für 2026Vom Anbieter an das Finanzamtbis 31. Juli 2027

Wer muss erklären? Für Spot ohne KESt und verbriefte Derivate ohne Abzug § 42 Abs. 1 Z 4; für Derivate zum Tarif gerade nicht, weil er nur Einkünfte des § 27a Abs. 1 erfasst – dort greift bei Arbeitnehmern § 41 Abs. 1 Z 1 (andere Einkünfte über 730 €), sonst § 42 Abs. 1 Z 3 mit 13.539 € beziehungsweise 14.769 €. Es gibt keine gesonderte Meldepflicht für ausländische Konten oder Wallets.

Was die Plattformen bereits melden

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zugeflossen sind, behalten inländische Dienstleister 27,5 % KESt ein; § 95 Abs. 2 Z 3 definiert sie seit 24. Dezember 2025 als „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 22 FM-GwG“. Abgeführt wird bei Kryptowährungen erst „spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres“ (§ 96 Abs. 1 Z 3), bei Wertpapieren und Derivaten dagegen monatlich. Der strukturelle Umbruch heißt aber Krypto-Meldepflichtgesetz: Artikel 1 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Daten (BGBl. I Nr. 96/2025) samt Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 331/2025 setzt seit 1. Jänner 2026 die Richtlinie (EU) 2023/2226 um und erfasst die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von MiCA – Staking und Lending „für Kunden“ ausdrücklich eingeschlossen (§ 5).

Zwei Missverständnisse. Die Schwelle: § 6 Abs. 1 nennt als meldepflichtige Transaktion „jedes Tauschgeschäft und jede Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten“ – ohne Betragsgrenze; die oft zitierten 50.000 US-Dollar stehen im Abs. 4 und betreffen nur die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen. Die Reichweite: Erfasst sind nur teilnehmende Staaten des § 14 Abs. 1 – die EU-Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen, Drittstaaten erst nach einer Verordnung, die zum Redaktionsschluss nicht veröffentlicht war.

Daraus folgt eine Aufgabe: Der Anbieter muss von Bestandskunden bis zum 1. Jänner 2027 eine Selbstauskunft beschaffen; § 38 verpflichtet ihn, dich frühestens 60 Tage nach der ersten Aufforderung „daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen“. Selten erwähnt: Eine Geldstrafe für den Nutzer sieht das Gesetz nicht vor.

Strafen und Verjährung

Wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG: Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, dazu Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren; bei grober Fahrlässigkeit das Einfache. Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 150.000 €, ist nicht mehr die Finanzstrafbehörde, sondern das Gericht zuständig – auch wenn sich der Betrag aus mehreren Vergehen ergibt.

Die Selbstanzeige des § 29 FinStrG bleibt der Ausweg: Straffreiheit, wenn du die Verfehlung darlegst, die Umstände ohne Verzug offenlegst und binnen eines Monats zahlst – ausgeschlossen, wenn die Tat entdeckt ist. Bei angekündigter Prüfung kommt eine Abgabenerhöhung dazu: 5 %, 15 % über 33.000 €, 20 % über 100.000 €, 30 % über 250.000 €.

Der Verspätungszuschlag beträgt „bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe“, die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz für höchstens 48 Monate; beide werden unter 50 € nicht festgesetzt, die Zinsen laufen für 2026 ab dem 1. Oktober 2027 – beim Wegzug gar nicht. Verjährung: fünf Jahre für die Festsetzung, zehn bei Hinterziehung, ab Ende des Entstehungsjahres; für Einkünfte 2026 also bis Ende 2031 beziehungsweise 2036. Mit der ersten Meldung am 31. Juli 2027 schließt sich das Fenster für eine Selbstanzeige zu 2022 bis 2025 faktisch im Sommer 2027.

2026: was sich geändert hat

Zuerst die Entwarnung: Am Regime selbst hat sich nichts geändert. § 27b steht unverändert seit 22. Juli 2023, § 27a seit 20. Juli 2024 – Satz von 27,5 %, Neutralität des Krypto-gegen-Krypto-Tauschs, Ausschluss der nicht verbrieften Derivate, gleitender Durchschnittspreis und § 27 Abs. 8 mit der Trennung der Verlusttöpfe sind unangetastet.

Geändert haben sich vier Dinge. Erstens die Wegzugs-Nachweispflicht seit 1. Juli 2026 samt der einmaligen Frist zum 31. Dezember 2026; dasselbe Gesetz hat auch die Ermittlungsbefugnisse des § 99 FinStrG erweitert. Zweitens das Krypto-Meldepflichtgesetz seit 1. Jänner 2026. Drittens das Abgabenänderungsgesetz 2025, das die Definition des inländischen Dienstleisters auf MiCA umgestellt, die Befreiungserklärung des § 94 Z 5 auf die Einkünfte aus Kryptowährungen ausgedehnt und § 27 Abs. 6 Z 2 für Depotübertragungen nach dem 30. Juni 2026 neu gefasst hat. Viertens der Tarif, um 1,733 % angehoben.

Zur Doktrin: Der Wartungserlass 2025 liegt final vor und enthält die Randzahl 6178v; vom Wartungserlass 2026 war zum Redaktionsschluss nur der Entwurf zugänglich, dessen Randzahlen zum Wegzug die neue Nachweispflicht noch nicht kennen.

Balkendiagramm, das denselben Krypto-Gewinn von 40.000 Euro bei 40.000 Euro sonstigem Einkommen in den Ländern der Serie gegenüberstellt und zeigt, wie stark die Steuer je nach nationalem Regime, Haltedauer und Behandlung von Derivaten auseinandergeht

Derselbe Gewinn, dieselbe Person – und je nach Land ein völlig anderer Betrag.

Die Fallen, die richtig Geld kosten

  • Perpetuals wie Spot behandeln. Ohne freiwilligen Abzug: Tarif, Kennzahl 857, getrennter Verlusttopf ohne Vortrag.
  • Glauben, die Regelbesteuerung öffne die Schotten. Der letzte Satz des § 27 Abs. 8 sagt das Gegenteil.
  • Verkaufsgebühren vom Spot-Erlös abziehen. Nur Anschaffungsnebenkosten zählen; Veräußerungs- und Depotkosten sind gesperrt.
  • Netzwerkgebühren in Krypto vergessen. Jede in Coins gezahlte Gebühr erzeugt einen steuerpflichtigen Tausch.
  • „Krypto gegen Krypto ist steuerfrei“ überdehnen – oder nach FIFO rechnen. Swap in ein NFT, Token-Merge mit Zuzahlung und BTC gegen USD sind Realisierungen; vorgeschrieben ist der gleitende Durchschnitt.
  • Coins ohne Anschaffungsdaten zu einem österreichischen Anbieter transferieren – oder jede Mikro-Ausschüttung tagesaktuell bewerten. Dort KESt auf 50 % des Erlöses, hier ab dem vierten Zufluss der Tagesendkurs am Monatsersten.
  • Lending „Staking“ nennen – oder Altvermögen verleihen: Dort wird bei Zufluss besteuert, hier sind die erhaltenen Coins Neuvermögen.
  • Ohne Antrag wegziehen – oder nach der Nichtfestsetzung nichts mehr tun. Der Antrag gehört in die Erklärung des Wegzugsjahres, und über 100.000 € ist danach jedes Jahr ein Nachweis fällig.
  • Sich am Bruttogehalt orientieren. Der Tarif knüpft an das Einkommen des § 2 Abs. 2 an.

Was wir nicht behaupten werden

Ein redlicher Beitrag sagt, wo sein Wissen endet. Mit Stand 6. September 2026 entscheidet über Folgendes keine offizielle Quelle.

  • Die namentliche Einordnung eines Perpetual Swaps. Nachzusehen im Wartungserlass 2025 und in dessen Nachfolgern, sobald sich dort etwas ändert.
  • Funding-Zahlungen, in Krypto abgerechnete Kontrakte, on-chain gehandelte Derivate. Kein Text; Ausgangspunkt bleibt § 27a Abs. 3 Z 3 EStG.
  • Die abkommensrechtliche Einordnung von Krypto-Derivaten. Das Finanzministerium ordnet Lending den Zinsen (Art. 11 OECD-MA), privates Mining dem Art. 21 und Veräußerungsgewinne dem Art. 13 zu – zu Derivaten schreibt es nichts.
  • Der Veranlagungsfreibetrag von 730 € auf Derivate zum Tarif. Wörtliche Lesart des § 39 Abs. 5, von keiner Randzahl bestätigt.
  • Der besondere Steuersatz auf laufende Einkünfte eines gewerblichen Miners. Der Wortlaut des § 27a Abs. 6 spricht dafür, bestätigt hat es kein veröffentlichter Kommentar.
  • Ob eine Derivateplattform den freiwilligen KESt-Abzug praktiziert. Von außen nicht prüfbar – es steht auf der Jahresabrechnung und im Steuerreporting.
  • Der Tausch von Altvermögen gegen eine andere Kryptowährung nach dem 1. März 2022 und der Step-up bei Zuzug mit einem vor dem 28. Februar 2021 gekauften Portfolio. Beides entscheidet kein von uns geprüfter Text.
  • Die Sanktion der einmaligen Nachweispflicht zum 31. Dezember 2026 (§ 124b Z 493 lit. a) und die Liste der teilnehmenden Drittstaaten – die eine ist nicht vorgesehen, die andere nicht veröffentlicht.
  • Der Totalverlust ohne Veräußerung – Hack, verlorene Keys, Insolvenz einer Plattform – sowie Wrapped, Leveraged und Liquid-Staking-Token. Anhaltspunkt bleibt die Zweifelsregel des § 5 KryptowährungsVO.
  • Royalties für NFT-Inhaber, die Umsatzsteuer jenseits von Bitcoin, das Regime einer GmbH mit Kryptobestand, die Sozialversicherung Selbständiger und die Absetzbeträge 2026. Außerhalb unseres geprüften Umfangs.

Der Simulator, um zu den Zahlen zu kommen

Der Simulator stellt zuerst die Frage, die alles entscheidet: Spot oder Derivat? Danach rechnet er den Spot mit 27,5 % und die nicht verbrieften Derivate mit dem Tarif 2026 – ausgehend von deinem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2. Er hält die Verlusttöpfe getrennt und bleibt dort stehen, wo kein Text entscheidet; Absetzbeträge und die Sozialversicherung Selbständiger sind nicht abgebildet. Gerechnet wird im Browser: Nichts wird übermittelt oder gespeichert.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Kryptosteuer in Österreich 2026?

Auf realisierte Gewinne und laufende Erträge aus Kryptowährungen im Privatvermögen beträgt der besondere Steuersatz 27,5 %, ohne Haltefrist und ohne Freibetrag; eine Progression auf dein übriges Einkommen löst er nicht aus. Anders bei Derivaten: Perpetuals, Futures, Optionen und CFD ohne freiwilligen KESt-Abzug werden nach dem Tarif besteuert.

Ist der Tausch von Bitcoin gegen Ethereum steuerpflichtig?

Nein. § 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz stellt klar, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere keine Realisierung ist; die Anschaffungskosten wandern mit. Stablecoins gelten als Kryptowährungen. Ein Swap in ein NFT oder ein Asset-Token ist dagegen eine steuerpflichtige Realisierung.

Wie werden Gewinne aus Perpetual-Kontrakten besteuert?

Als Einkünfte aus Derivaten nach § 27 Abs. 4. Behält die Plattform keine österreichische KESt freiwillig ein, greift der Tarif: Der Gewinn addiert sich zu deinem Einkommen und wird mit deinem Grenzsteuersatz belastet, netto nach Werbungskosten in der Kennzahl 857.

Kann ich Perpetual-Verluste mit Spot-Gewinnen verrechnen?

Nein. § 27 Abs. 8 Z 3 trennt die Einkünfte mit besonderem Steuersatz von jenen zum Tarif, und der letzte Satz desselben Absatzes hält die Trennung auch bei der Regelbesteuerungsoption aufrecht. Ein Vortrag ins Folgejahr ist ausgeschlossen: Ein Jahr mit 40.000 € Spot-Gewinn und 40.000 € Perpetual-Verlust kostet 11.000 € Steuer.

Sind meine vor 2021 gekauften Coins noch steuerfrei?

Ja, wenn du sie bis einschließlich 28. Februar 2021 angeschafft hast. Solches Altvermögen bleibt bei den Spekulationsgeschäften mit einer Jahresfrist, die 2026 längst abgelaufen ist – der Verkauf ist nicht steuerbar. Hast du diese Coins aber nach dem 28. Februar 2022 verliehen oder gestakt, sind die Erträge steuerpflichtig und die erhaltenen Coins sind Neuvermögen.

Welche Kosten darf ich abziehen?

Beim Spot zu 27,5 % nur die Anschaffungsnebenkosten des Kaufs; Verkaufskosten, Finanzierungskosten und Depotgebühren sind gesperrt. Bei Derivaten zum Tarif ist es umgekehrt: Handelsgebühren, Datenabos und Finanzierungszinsen mindern die Bemessungsgrundlage. Die Regelbesteuerungsoption öffnet den Abzug – aber nur für Krypto.

Was muss ich tun, wenn ich Österreich verlasse?

Der Wegzug gilt als Veräußerung, mit dem gemeinen Wert am Wegzugstag zu 27,5 %. In die EU oder den EWR kannst du die Nichtfestsetzung beantragen, in einen Drittstaat ist die Steuer sofort fällig. Neu seit 1. Juli 2026: Über 100.000 € musst du jedes Jahr nachweisen, dass noch kein auslösendes Ereignis eingetreten ist – für alte Fälle endet eine einmalige Frist am 31. Dezember 2026.

Sieht das Finanzamt meine Börsenkonten bereits?

Für in der EU zugelassene Anbieter ist 2026 das erste vollständig gemeldete Jahr; die Übermittlung erfolgt bis 31. Juli 2027 und umfasst jedes Tauschgeschäft und jede Übertragung, ohne Betragsgrenze. Für Drittstaaten fehlt die Verordnung, die sie zu teilnehmenden Staaten erklärt. Eine eigene Meldepflicht für ausländische Wallets gibt es nicht.

Hinweis zur Verwendung

Dieser Inhalt ist informativ und gibt den Rechtsstand vom 6. September 2026 wieder. Er ist keine individuelle Steuerberatung: Wir sind keine Steuerberater und sprechen für niemanden eine persönliche Empfehlung aus. Jede Situation unterscheidet sich nach Art der Geschäfte, Zeitpunkt der Anschaffungen, Ansässigkeit der Plattformen und Geschichte des Portfolios. Die zitierten Gesetze, Verordnungen und Formulare können geändert werden; die Formulare des Jahrgangs 2026 waren zum Redaktionsschluss nicht veröffentlicht. Zieh bei bedeutenden Beträgen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bei.

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