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Kryptosteuern Deutschland 2026: Haltefrist, Derivate, Soli

Von Captain Trading··34 Min.
📋Inhalt41 Abschnitte

Deutschland hat kein eigenes Steuerrecht für Kryptowerte. Es hat drei Paragrafen, die nie füreinander geschrieben wurden — und je nachdem, in welchem du landest, kostet dich derselbe Gewinn von 40.000 € entweder 15.507 €, 10.286 € oder gar nichts. Nicht wegen einer Optimierung, nicht wegen deines Wohnorts: allein wegen der Vertragsform und eines Kalenderdatums.

Was jeder deutsche Ratgeber erzählt, ist die erste Ebene: ein Jahr Haltefrist, 1.000 € Freigrenze, Anlage SO, DAC8. Was fast keiner erzählt: Die beiden zuständigen Verwaltungsanweisungen ignorieren einander — das BMF-Schreiben zu den Kryptowerten vom 6. März 2025 kennt kein einziges Derivat, das zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025 kennt das Wort „Krypto“ nicht. Beide Zählungen belegen wir weiter unten. Wer einen Perpetual handelt, steht genau in dieser Lücke.

Was folgt, betrifft die Kryptosteuern auf die Gewinne des Kalenderjahres 2026, die du 2027 erklärst, auf dem Rechtsstand vom 6. September 2026. Jede Zahl stammt aus einem Gesetzestext, einem BMF-Schreiben, einem Formular oder einem BFH-Urteil; wo kein Text entscheidet, sagen wir das. Wer gegenrechnen will: Der Ländervergleich der Serie rechnet denselben Gewinn in mehreren Ländern nebeneinander durch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Spot: Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres ist ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), besteuert mit deinem persönlichen Steuersatz von 0 bis 45 %; danach steuerfrei.
  • Die 1.000 € des § 23 sind eine Freigrenze — bei 999,99 € zahlst du null, bei 1.000,00 € ab dem ersten Euro — und sie zählt alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen, Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist eingeschlossen.
  • Derivate — Perpetuals, Futures, Optionen, CFDs — laufen über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG: pauschal 25 % plus Soli, also 26,375 %, ohne Haltefrist und ohne Freigrenze. Der Soli trifft sie immer: keine Freigrenze, keine Milderungszone — beim Spot entkommen ihm die meisten.
  • Die anderen 1.000 €, der Sparer-Pauschbetrag, sind ein Freibetrag — 2.000 € bei Zusammenveranlagung, geteilt mit Zinsen und Dividenden und gewährt erst nach der Verlustverrechnung.
  • Verluste aus Perpetuals verrechnen sich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG sperrt die Aktienverluste ein, nicht die Aktiengewinne: bei 20.000 € rund 5.275 €.
  • Hast du neben deiner Exchange auch einen deutschen Broker, ist der 15. Dezember die einzige unwiderrufliche Frist des Jahres.
  • „Gewerblich“ zu werden, verbessert für einen Derivatehändler nichts: § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sperrt die Verluste härter ein als § 20.
  • Die angekündigte Reform steht in keinem Gesetzentwurf: Im Jahressteuergesetz 2026 kommt „Krypto“ kein einziges Mal vor.

Das Prinzip: drei Ebenen, die nichts voneinander wissen

Ausgangspunkt ist das BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22): Zu den anderen Wirtschaftsgütern des § 23 gehören „auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token“; das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 übernimmt das in Rz 53.

Daraus ergeben sich drei Ebenen, und sie sind strikt gegeneinander abgeschottet. Der Spot: innerhalb eines Jahres veräußert, zum persönlichen Steuersatz plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Leistungen: passives Staking, Lending, bestimmte Airdrops und nicht gewerbliches Mining nach § 22 Nr. 3 EStG, ebenfalls zum Tarif, mit einer Freigrenze von 256 €. Die Derivate: Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, pauschal mit 25 %.

Darüber schwebt der Gewerbebetrieb nach § 15 EStG mit Gewerbesteuer der Gemeinde — für einen privaten Anleger die Ausnahme, und die einzige Stelle, an der dein Wohnort zählt. Tarif, Soli und Abgeltungsteuer sind bundeseinheitlich; die einzige regelmäßige örtliche Abweichung ist die Kirchensteuer, in aller Regel 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % sonst — den Satz legen die Kirchensteuergesetze der Länder fest, prüfe ihn für deins.

Bevor du rechnest, beantworte eine Frage: Hältst du den Coin selbst, oder einen Vertrag auf den Coin? Ein Bitcoin in deiner Wallet ist Spot, ein Perpetual in Barausgleich ein Termingeschäft — beide Regime haben weder Steuersatz noch Fristen, Freibeträge, Formular oder Verlustverrechnung gemeinsam.

Spot: das Jahr, die Freigrenze und der Tarif

Maßgeblich ist § 23 EStG: steuerpflichtig sind „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Der Gewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten — ermittelt Vorgang für Vorgang, nie als Portfoliosaldo.

Das Gesetz sagt „nicht mehr als ein Jahr“ und nirgends 365 Tage: Die Frist läuft von Datum zu Datum. Kaufst du am 3. März 2026, ist der Verkauf am 3. März 2027 noch steuerpflichtig, du brauchst den 4. März. Ein Zeitraum über einen 29. Februar dauert 366 Tage und bleibt „ein Jahr“: Kauf am 1. März 2023, Verkauf am 1. März 2024 — steuerpflichtig. Maßgebend ist der von der Plattform aufgezeichnete Zeitpunkt (Rz 55).

Die 1.000 € sind eine Freigrenze — und sie zählen mehr, als du denkst

§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat.“ Bei 999,99 € zahlst du nichts, bei 1.000,00 € alles, vom ersten Euro an; bis 2023 lag die Grenze bei 600 €.

Der Punkt, den fast alle übersehen: Gemeint ist die Summe aller Geschäfte des § 23 Abs. 1 — also auch der Grundstücke der Nr. 1 mit ihrer Zehnjahresfrist. Wer eine vermietete Wohnung innerhalb dieser Frist mit 40.000 € steuerpflichtigem Gewinn verkauft und nebenbei 700 € mit Krypto verdient, muss auch diese 700 € versteuern: Anlage SO Zeile 43 (Grundstücke) und Zeile 58 (Kryptowerte) speisen dieselbe Summe.

Der Gesamtgewinn ist ein Nettobetrag: Verluste des Jahres gehen vorher ab. Im Dezember eine Verlustposition zu realisieren, um unter 1.000 € zu rutschen, ist legitim — eine Wash-Sale-Regel gibt es nicht —, doch der Rückkauf startet die Haltefrist neu.

Der Tarif 2026, Satz für Satz

Der Gewinn wird deinem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und nach § 32a EStG in der ab 2026 geltenden Fassung besteuert. Kein Stufentarif mit runden Prozentsätzen, sondern eine Formel — deshalb ist dein Grenzsteuersatz fast nie der, den du vermutest.

Zu versteuerndes Einkommen (x)Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStGGrenzsteuersatz
bis 12.348 €0 € (Grundfreibetrag)0 %
12.349 bis 17.799 €(914,51 · y + 1.400) · y, y = (x − 12.348) / 10.00014 bis 24 %
17.800 bis 69.878 €(173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87, z = (x − 17.799) / 10.00024 bis 42 %
69.879 bis 277.825 €0,42 · x − 11.135,6342 %
ab 277.826 €0,45 · x − 19.470,3845 %

Dazu der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Steuer (§ 4 SolZG 1995), der beim Tarif erst greift, wenn die Steuer 20.350 € übersteigt (40.700 € bei Zusammenveranlagung, § 3 Abs. 3 SolZG), und darüber gedeckelt ist: höchstens 11,9 % des überschießenden Betrags. Erst ab 37.838,28 € Tarifsteuer erreicht er 5,5 %.

Und die Kirchensteuer, 8 oder 9 % der Einkommensteuer, mit einer Asymmetrie, die kein Ratgeber erwähnt: Auf einen Spot-Gewinn ist sie als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) — im Jahr der Zahlung, nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG und abzüglich Erstattungen —, bei Derivaten schließt derselbe Paragraf den Abzug aus.

Das Rechenbeispiel, das wir durchhalten werden

Eine alleinstehende, unbeschränkt steuerpflichtige Person, kein Kirchenmitglied, mit 40.000 € zu versteuerndem Einkommen aus dem Beruf und zusätzlich 40.000 € Gewinn mit Krypto — dieselbe Zahl, dreimal gerechnet.

Fall 1 — Spot, innerhalb eines Jahres. Hinzugerechnet: 40.000 + 40.000 = 80.000 €. Steuer auf 40.000 € nach der dritten Tarifzeile: 7.209 €; auf 80.000 € nach der vierten: 0,42 · 80.000 − 11.135,63 = 22.464,37 €, nach § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG auf volle Euro abgerundet 22.464 €. Der Gewinn kostet also 15.255 € Einkommensteuer, dazu der Soli: ohne ihn läge die Steuer unter 20.350 €, mit ihm greift die Milderungszone — 11,9 % von (22.464 − 20.350) = 251,56 €. Gesamt: 15.506,56 €, rund 15.507 €, effektiv 38,77 %.

Fall 2 — Spot, nach mehr als einem Jahr. Der Vorgang fällt aus dem § 23 heraus: Steuer 0 €, keine Zeile im Formular — nur die Belege aufbewahren.

Fall 3 — Perpetuals, Futures oder CFDs. Kein Tarif, kein Jahr, keine Freigrenze: 25 % pauschal. Vorher geht der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € ab, sofern nicht schon verbraucht; bleiben 39.000 €. Einkommensteuer: 9.750 €. Soli: 536,25 €, ohne Freigrenze und ohne Milderungszone. Gesamt: 10.286,25 €, rund 10.286 €, effektiv 25,72 %. Mit Kirchensteuer wären es nach § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG 10.918,09 € (9 %) oder 10.849,26 € (8 %).

Halte den Abstand fest: rund 5.220 € Unterschied zwischen Spot-Trade und Perpetual bei gleichem Gewinn — das riskantere Geschäft ist hier das billigere — und 15.507 € zwischen zwei Spot-Verkäufen, die ein Kalendertag trennt.

Ein Krypto-Gewinn von 40.000 Euro bei 40.000 Euro sonstigem Einkommen in Deutschland: 15.507 Euro Steuer beim Spot-Verkauf innerhalb eines Jahres, 0 Euro nach mehr als einem Jahr, 10.286 Euro bei Perpetuals und anderen Termingeschäften.

Derselbe Gewinn, drei Regime: der Tarif des § 23, die Steuerfreiheit nach der Haltefrist und die Abgeltungsteuer des § 20.

Anschaffungskosten: Einzelbetrachtung, FIFO oder Durchschnitt

Grundsatz ist die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, trennen die Rz 61 und 62 zwei Fragen: Für die Haltefrist gelten die zuerst angeschafften Einheiten derselben Handelsbezeichnung als zuerst veräußert; für die Wertermittlung gilt die Durchschnittsmethode, „aus Vereinfachungsgründen“ darf aber auch hier FiFo unterstellt werden — eine Vereinfachung, keine Pflicht, vorgeschrieben nur für Fremdwährungsbeträge.

Entscheidend ist die walletbezogene Betrachtung: Die Methode wird pro Handelsbezeichnung und pro Wallet gewählt und bis zum Abbau des Bestands beibehalten; ein Konto bei einer zentralen Plattform gilt als Wallet (Rz 20). Wer alle Konten und seine selbstverwahrte Wallet in einem globalen FIFO zusammenrechnet, erhält ein angreifbares Ergebnis. Anschaffungsnebenkosten erhöhen die Anschaffungskosten, Veräußerungsgebühren sind Werbungskosten — Rz 57 verlangt aber die Aufteilung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Veräußerungen, sodass die Gebühren eines Verkaufs nach vierzehn Monaten nirgends abziehbar sind. Ein Trading-Tagebuch erspart das Nachrechnen.

Tausch, Stablecoins und Zahlungen

Jeder Tausch Krypto gegen Krypto ist zugleich Veräußerung und Anschaffung — zweiter Leitsatz des Urteils IX R 3/22, Rz 54. Einen Steueraufschub bis zum Rücktausch in Euro gibt es nicht. Veräußerungspreis ist der Marktkurs der erhaltenen Einheiten (Rz 58), der zugleich deren Anschaffungskosten wird, und deren Haltefrist beginnt bei null (Rz 55): Wer aktiv rotiert, hält praktisch nie eine Position länger als ein Jahr. Für Stablecoins gilt nichts anderes — „Gewinne in Stablecoins zu sichern“ sichert steuerlich nichts. Auch mit Krypto zu bezahlen ist eine Veräußerung zum vereinbarten Entgelt (Rz 54 und 60), und selbst Kleinstbeträge zählen in die Freigrenze; nur wer einen Utility Token einlöst, um die verkörperte Leistung zu erhalten, veräußert nicht (Rz 79).

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Derivate, Perpetuals und Hebel: die eigentliche Baustelle

Was das Gesetz sagt

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst „den Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt“. Ein Perpetual oder ein Future in Barausgleich ist genau das; der Text verlangt weder einen finanziellen Basiswert noch eine Fälligkeit. Bemessen wird der Differenzausgleich abzüglich der unmittelbar damit zusammenhängenden Aufwendungen — die übrigen Werbungskosten ersetzt der Sparer-Pauschbetrag.

Was die Verwaltung sagt — und was sie nicht sagt

Das Krypto-Schreiben nennt auf 34 Seiten und 106 Randnummern kein Termingeschäft, keinen Future, keinen CFD, kein Derivat, keinen Hebel, keine Margin. Umgekehrt enthält das BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025 auf 137 Seiten kein Mal „Krypto“.

Schlimmer: Seine Definition in Rn. 9 ist enger als das Gesetz. Erfasst sind Finanzinstrumente, „die zeitlich verzögert zu erfüllen sind“ und deren Preis von einer geschlossenen Liste abhängt: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, „der Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten“, Zinssätze, Waren oder Edelmetalle. Ein Perpetual erfüllt beides nicht wörtlich: Er hat keine Fälligkeit, sondern wird laufend über die Funding Rate ausgeglichen, und Kryptowerte stehen in keiner der fünf Kategorien. Bleibt die Rechnungseinheit, als die die BaFin den Bitcoin einordnet: tragfähig, nirgends geschrieben.

Zwei Lesarten, und wir sagen dir beide

Lesart 1, die wir zugrunde legen und die auch die Praxis vertritt: Perpetual, cash-settled Future, Option und CFD fallen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG — 25 % plus Soli, keine Haltefrist, keine Freigrenze. Lesart 2, die nicht abwegig ist: Die Verwaltungsdefinition verlangt verzögerte Erfüllung und einen Basiswert aus einer geschlossenen Liste ohne Kryptowerte; ein Perpetual könnte dann unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als Kapitalforderung fallen — gleicher Satz, anderer Verlusttopf — oder unter § 22 Nr. 3 EStG, dann zum persönlichen Steuersatz bis 45 %, mit Freigrenze von 256 € und Verlusten, die nur Leistungseinkünfte treffen.

Was nicht in Betracht kommt, obwohl man es liest: der § 23 mit seiner Jahresfrist. Nach § 23 Abs. 2 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte den anderen Einkunftsarten zuzurechnen, „soweit sie zu diesen gehören“ — der § 23 ist subsidiär. Die Zuordnung zum § 20 ist solide, aber nicht bestätigt: Der Gesetzestext trägt sie, die Verwaltung schweigt, veröffentlichte Rechtsprechung zu einem Krypto-Derivat gibt es nicht. Ohne Text bleiben ebenso die Abrechnung eines Gewinns in Krypto — nach der zum Tauschgrundsatz passenden Lesart zum Euro-Gegenwert bei Schließung realisiert —, das Funding (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG oder § 22 Nr. 3), die Zwangsliquidation und der Short Spot.

Der Future mit fester Fälligkeit steht fester als der Perpetual

Rn. 36 desselben Schreibens behandelt den Future ausdrücklich: Bei Fälligkeit wie bei Glattstellung liegt ein Termingeschäft vor, und „der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen“. Ein cash-settled Future mit fester Fälligkeit ist damit besser verankert als ein Perpetual — eine Unterscheidung, die wir sonst nirgends fanden —, und dieselbe Formel spricht dafür, das Funding einzubeziehen. Dass ein Termingeschäft auch vorliegt, wenn das Gegengeschäft nachfolgt, entschied der BFH 2017 für Devisentermingeschäfte (VIII R 35/15).

Dieselbe Rn. 36 zieht die Trennlinie zum Barausgleich: „Wird der Basiswert geliefert, sind die auf den Future-Kontrakt geleisteten Zahlungen sowie die Nebenkosten des Future-Kontrakts beim Käufer Anschaffungskosten des Basiswerts.“ Endet ein Kontrakt in einer echten Lieferung, verlässt der Vorgang den § 20: Die Coins sind zu diesen Kosten angeschafft, ihr Verkauf fällt mit eigener Jahresfrist unter den § 23 — auch das für ein Krypto-Derivat nirgends geschrieben.

Was sich beim Steuersatz konkret ändert

PunktSpot (§ 23 EStG)Derivate (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
SteuersatzPersönlicher Steuersatz, 0 bis 45 %Pauschal 25 %, unabhängig vom Einkommen
HaltefristEin Jahr, danach steuerfreiExistiert nicht
JahresschwelleFreigrenze 1.000 € je Person: alles oder nichtsSparer-Pauschbetrag 1.000 €, 2.000 € bei Zusammenveranlagung — aber geteilt
SolidaritätszuschlagErst ab 20.350 € Steuer, mit MilderungszoneImmer, volle 5,5 % sofort
Kirchensteuer8 oder 9 %, als Sonderausgabe abziehbar8 oder 9 %, nicht abziehbar
Gesamtsatz ohne KircheBis 47,475 %26,375 %
FormularAnlage SOAnlage KAP
VerlusteNur gegen §-23-Gewinne, mit RücktragGegen alle Kapitalerträge, ohne Rücktrag

Der Soli kostet exakt 1,375 Prozentpunkte: Beim Tarif berechnet sich die Freigrenze auf der Bemessungsgrundlage, „vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4“; bei der Abgeltungsteuer hebt § 3 Abs. 3 Satz 2 SolZG die Freigrenze auf, § 4 Satz 4 SolZG die Milderungszone. Ist der Tarif günstiger, hilft die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG, Anlage KAP Zeile 4): Einen Verlust holt sie nie aus dem § 20 heraus, öffnet dort aber die sonst gesperrte Verrechnung mit den Erträgen, die § 32d Abs. 2 dem Tarif unterwirft — sofern sämtliche Kapitalerträge erklärt werden (Rn. 119a).

Zertifikate, Turbos und Optionsscheine sind keine Termingeschäfte

Hier stolpern deutsche Privatanleger am häufigsten, denn das gebräuchlichste Hebelprodukt kauft man beim heimischen Broker: Knock-out-Zertifikate, Turbos, Faktor-Zertifikate auf BTC, Krypto-ETN auf Xetra. Die Rn. 9 endet mit dem Satz: „Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften.“

Sie folgen dem § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 als Kapitalforderung — oder, bei einem ETN auf eine hinterlegte feste Menge Kryptowerte, dem Sachleistungsanspruch und damit dem § 23 (Rz 83 bis 85). Für den Knock-out steht eine gute Nachricht in Rn. 8a: Das Erreichen der Schwelle ist eine „Einlösung zu Null“, und „die Anschaffungskosten des Zertifikates sind als Verlust zu berücksichtigen“ — in voller Höhe, im Topf „sonstige“, also gegen alle Kapitalerträge einschließlich der Aktiengewinne.

Verluste: die Wand, und die Tür, die niemand sieht

Zuerst die Wand: Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen „nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden“ und auch nicht über § 10d EStG abgezogen werden. Dein Perpetual-Verlust lässt sich also nie mit Arbeitslohn und nie mit einem Spot-Gewinn verrechnen, und er wandert nur nach vorn: Einen Verlustrücktrag kennt der § 20 nicht — anders als der Spot.

Jetzt die Tür. Fast überall liest man, Verluste aus Termingeschäften seien von Aktiengewinnen abgeschnitten. Das ist § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG, rückwärts gelesen: Der Satz sperrt die Verluste „aus der Veräußerung von Aktien“ ein und sagt nichts über die Aktiengewinne. Die Verwaltung beweist es in Rn. 119: „Aktienveräußerungsgewinne 5.000 € ./. Aktienveräußerungsverluste 1.000 € ./. Verluste Termingeschäfte 2.000 € = verbleibende Veräußerungsgewinne […] 2.000 €.“ Wer 20.000 € auf Perpetuals verliert und 20.000 € mit Aktien gewinnt, erklärt 0 € — 5.275 € Unterschied.

Und die alte Verrechnungsgrenze von 20.000 € pro Jahr ist abgeschafft: Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Sätze 5 und 6 gestrichen, und § 52 Abs. 28 EStG ordnet an, dass sie „auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden“ sind. Kanzleiseiten von vor 2024 führen das Limit bis heute als geltendes Recht: Prüfe das Datum. Der BFH hatte es zuvor beanstandet, aber nur „bei der […] gebotenen summarischen Prüfung“ (VIII B 113/23).

Die Reihenfolge ist vorgeschrieben (Rn. 118): erst Aktiengewinne und -verluste des Jahres untereinander; dann die übrigen Kapitalerträge und Verluste, wobei die „sonstigen“ Verluste jeden verbleibenden positiven Ertrag mindern, Aktiengewinne eingeschlossen; dann die Verlustvorträge — dosieren lässt sich das nicht: „Die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.“ Erst danach kommt der Sparer-Pauschbetrag, der „nicht höher sein darf als die […] verrechneten Kapitalerträge“ (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG).

Bei Zusammenveranlagung werden die Kapitalerträge und Verluste der Eheleute nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG gemeinsam ausgeglichen, bevor ein Verlust festgestellt wird: Der Perpetual-Verlust des einen löscht die Kapitalerträge des anderen. Verrechnet zu werden macht aus einem Verlust aber keinen guten Trade — es ersetzt kein Risikomanagement.

Der 15. Dezember: die Frist, die ein Recht endgültig vernichtet

Handelst du nur auf einer ausländischen Exchange, betrifft dich diese Regel nicht: Dort wird nichts einbehalten. Sie betrifft dich, sobald ein Teil deines Depots über einen deutschen Intermediär läuft: Ein dort nicht ausgeglichener Verlust bleibt im Institut (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG). Ohne Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 darf er nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nirgends sonst verrechnet oder vorgetragen werden, und der Antrag muss „bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres“ zugehen.

Das BMF zieht daraus in Rn. 234 die Konsequenz, ohne jede Nachsicht: „Geht der Antrag nicht bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle ein, kann keine Bescheinigung erstellt werden. Eine Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nicht möglich.“ Für 2026: der 15. Dezember 2026. Der Weg: Antrag, Verlustbescheinigung, Kreuz in Anlage KAP Zeile 5 (§ 32d Abs. 4 EStG), Eintrag in Zeile 12, Verrechnung mit Zeile 19.

„Profi“ zu werden, verschlechtert deine Lage

Man liest oft, ab einem gewissen Volumen solle man ins Gewerbe wechseln oder eine Trading-GmbH gründen. Ausgelöst wird die Umqualifizierung durch § 20 Abs. 8 EStG; für die Verluste eines Derivatehändlers ist sie strikt nachteilig, und das steht in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG: Die Sätze 1 und 2 „gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich […] erlangt“. Im Gewerbebetrieb mindern sie weder andere Einkünfte, noch lassen sie sich über § 10d EStG abziehen; sie treffen nur noch Gewinne aus Termingeschäften anderer Wirtschaftsjahre, während sie im § 20 sämtliche Kapitalerträge schlucken — über § 8 Abs. 1 KStG auch in einer GmbH. Wann sie eintritt, sagen wir nicht: Für den Spot verweist Rz 52 auf den gewerblichen Wertpapierhandel, für Derivate sagt das BMF nichts.

Anlage KAP: welche Zeile für einen Gewinn auf einer Exchange

Eine ausländische Plattform behält keine Kapitalertragsteuer ein, also greift § 32d Abs. 3 EStG: Nicht dem Steuerabzug unterlegene Kapitalerträge sind zu erklären. Im Formular 2025 sind die Zeilen 21, 24 und 25, die 2024 noch die Termingeschäfte trugen, als „frei“ markiert. Nettogewinne aus Perpetuals gehören daher in Zeile 19, Nettoverluste in Zeile 19 negativ und Zeile 22; ob Zeile 18 oder 19, entscheidet § 34d Nr. 6 EStG nach dem Sitz des Schuldners. Termingeschäfte bei einem deutschen Broker stehen in Zeile 9, die dort offenen Verluste in Zeile 14.

Das Schicksal der Verluste, Ebene für Ebene

Verlust aus…Verrechnung im laufenden JahrRücktragVortrag
Spot, § 23 EStGNur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben JahresJa, ein Jahr, automatisch — Verzicht in Anlage SO Zeile 66Unbegrenzt, nur gegen §-23-Gewinne
Leistungen, § 22 Nr. 3 EStGNur mit anderen LeistungseinkünftenJa, ein Jahr, nach § 10dNur gegen Leistungseinkünfte
Derivate, § 20 EStGMit allen positiven Kapitalerträgen, Aktiengewinne eingeschlossenNieUnbegrenzt, nur gegen Kapitalerträge
Aktien, § 20 EStGNur mit Gewinnen aus AktienveräußerungenNieNur gegen Aktiengewinne
Termingeschäfte im GewerbebetriebNur mit Gewinnen aus TermingeschäftenNicht über § 10dNur gegen Gewinne aus Termingeschäften

Die Spalte „Rücktrag“ der ersten Zeile wird regelmäßig verschenkt: Der Verlustrücktrag des § 23 läuft automatisch. Wer 2025 Steuer auf Krypto-Gewinne gezahlt hat und 2026 Verluste macht, bekommt ohne Antrag einen Teil zurück — außer er hat in Anlage SO Zeile 66 verzichtet. Bei Derivaten fehlt dieser Rückweg.

Vorgang für Vorgang

VorgangSteuerbar?Regime und Stolperstein
Kauf gegen EuroNeinAnschaffung, Start der Haltefrist; Preis inklusive Gebühren.
Verkauf gegen EuroJa, bis zu einem Jahr§ 23: Tarif + Soli + Kirchensteuer; steuerfrei ab einem Jahr und einem Tag.
Tausch Krypto gegen KryptoJa, bis zu einem JahrVeräußerung und Anschaffung; die Frist beginnt neu.
Umtausch in einen StablecoinJa, bis zu einem JahrEin Kryptowert wie jeder andere; eigene Haltefrist.
Bezahlen in KryptoJa, bis zu einem JahrVeräußerung zum vereinbarten Entgelt; auch Kleinstbeträge.
Übertrag zwischen eigenen WalletsNeinKeine Veräußerung; das Los wandert mit Datum und Kosten.
Perpetual, Future, Option, CFDJa, immer§ 20: 25 % + Soli, keine Haltefrist, Anlage KAP.
Knock-out, Turbo, Optionsschein, ETNJaKeine Termingeschäfte: § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 beim physischen ETN.
Liquidation einer PositionJaVerlust nach § 20, Veräußerung der Margin nach § 23.
Staking, Lending, MiningJa§ 22 Nr. 3, Freigrenze 256 €; Mining ab Nachhaltigkeit gewerblich.
Airdrop und Hard ForkKommt darauf an§ 22 Nr. 3 nur bei Gegenleistung; der Fork erbt die Frist.
NFT und DeFiKommt darauf anVom BMF ausgeklammert (Rz 5) oder ohne Randnummer.

Staking, Lending, Airdrops, Mining und NFT

Die zweite Ebene ist § 22 Nr. 3 EStG: Einkünfte aus Leistungen zum Tarif, „nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben“ — eine Freigrenze für alle Leistungseinkünfte zusammen. Passives Staking fällt darunter (Rz 48), ebenso Lending und Airdrops gegen Gegenleistung (Rz 65, 70, 71), bewertet bei Zufluss.

Der Punkt, der vielen entgeht: Die erhaltenen Coins sind zu diesem Wert angeschafft, und ihr Verkauf innerhalb eines Jahres ist ein zweiter Tatbestand nach § 23 — ein Reward wird zweimal erfasst, über die 256-Euro-Grenze und über die 1.000-Euro-Grenze. Rz 63 räumt immerhin mit einem Gerücht auf: Staking und Lending verlängern die Haltefrist nicht auf zehn Jahre.

Beim Mining kehrt sich die Vermutung um: Sobald die Tätigkeit „auf Wiederholung angelegt“ ist, sieht das BMF einen Gewerbebetrieb (Rz 35 bis 39). Beim Hard Fork entsteht beim Zufluss kein Ertrag; die Anschaffungskosten werden nach den Rz 67 und 68 im Kursverhältnis auf alte und neue Coins verteilt — hat der neue keinen Kurs, bleiben sie bei den alten —, und die Haltefrist der neuen ist die der alten. Beim Airdrop ohne Gegenleistung fehlt die Anschaffung, weshalb auch der spätere Verkauf nicht steuerbar ist (Rz 75). Für NFT und DeFi gibt es keine Antwort: Rz 5 klammert die nicht-fungiblen Kryptowerte ausdrücklich aus, zu Pools, Wrapping und Liquid Staking gibt es keine Randnummer. Anders bei Security Token.

Keine Steuer auf den Bestand

Halten kostet in Deutschland nichts: Die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben — das Gesetz existiert formal, die Erhebung endete nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995. Nur unentgeltliche Übertragungen — Schenkung, Erbfall — lösen die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gemeinen Wert aus (§ 9 BewG), nicht Gegenstand dieses Beitrags. Es bleiben die Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO und, ab 500.000 € Überschusseinkünften — ab 2027 erst ab 750.000 € —, die sechsjährige Aufbewahrung nach § 147a AO.

Wohnsitz, Zuzug und Wegzug

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland „einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Der Wohnsitz nach § 8 AO verlangt eine Wohnung unter Umständen, „die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“: Eine verfügbare Wohnung genügt, unabhängig von der 183-Tage-Regel. Wer das oder mehr als sechs Monate Aufenthalt erfüllt, versteuert sein Welteinkommen. Ein Nichtansässiger ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig: § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG erfasst nur inländische Grundstücke, Termingeschäfte stehen nicht in Nr. 5 — anders nur bei inländischer Betriebsstätte.

Beim Zuzug gibt es nach dem Gesetzeswortlaut keinen Step-up: Die Jahresfrist läuft seit dem tatsächlichen Kauf, auch wenn er im Ausland und vor der Ankunft stattfand — geschrieben hat die Verwaltung das für Kryptowerte nie. Beim Wegzug erfasst § 6 AStG nur Beteiligungen von mindestens 1 % an Kapitalgesellschaften: Direkt gehaltene Kryptowerte sind nicht dabei, Krypto über eine GmbH zu halten verlagert das Problem nur.

Erklären: Formulare, Zeilen und Fristen

Drei Dokumente: die Einkommensteuererklärung (ESt 1 A), die Anlage SO für Spot und Leistungseinkünfte, die Anlage KAP für die Derivate. Erklären musst du, sobald die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte 410 € übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) oder Kapitalerträge ohne Steuerabzug vorliegen. Bleiben sie unter 410 €, zieht der Härteausgleich des § 46 Abs. 3 EStG sie wieder ab, abschmelzend bis 820 € (§ 70 EStDV) — kleine Staking-Erträge sind so neutralisiert.

In der Anlage SO 2025 fragt Zeile 14 nach Einkünften aus „Mining, Forging, (passivem) Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops“. Der Veräußerungsabschnitt heißt seit dem Jahrgang 2025 „Private Veräußerungsgeschäfte - Kryptowerte“: Zeile 45 die Grundfrage, Zeilen 46 bis 50 Bezeichnung, Zeitpunkte, Preise und Kosten, Zeile 51 der Gewinn. Aktive Trader tragen in Zeile 59 ein und legen einen Steuerreport bei, den das BMF akzeptiert, wenn er „plausibel“ ist (Rz 90).

DatumWas passiertFormular / ZeileGrundlage
15. Dezember 2026Letzter Tag für den Antrag auf Verlustbescheinigung beim deutschen InstitutAnlage KAP Zeile 5, dann Zeile 12§ 43a Abs. 3 Satz 5, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG; BMF Rn. 234
31. Dezember 2026Stichtag für Haltefrist und die Freigrenzen von 1.000 € und 256 €Anlage SO Zeilen 45 bis 51, 58, 59; Zeile 14 für Leistungen§ 23 Abs. 3 Satz 5, § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG
31. Juli 2027Erste DAC8-Meldung der Plattformen an das BZSt, für 2026Kein Vordruck für dich — die Plattform meldet§ 9 Abs. 1 und § 21 KStTG
2. August 2027Abgabe der Erklärung 2026 ohne Berater (der 31. Juli ist ein Samstag)ESt 1 A, Anlage SO, Anlage KAP: Zeilen 9 und 14 mit Steuerabzug, Zeilen 19 und 22 ohne§ 149 Abs. 2 AO; § 108 Abs. 3 AO
29. Februar 2028Abgabe mit Steuerberater oder LohnsteuerhilfevereinDieselben Vordrucke; Verzicht auf den Rücktrag in Anlage SO Zeile 66§ 149 Abs. 3 AO
1. April 2028Beginn des Zinslaufs für Nachzahlungszinsen auf Einkünfte 2026Steuerbescheid, kein Vordruck§ 233a Abs. 2 AO

Was die Plattformen bereits melden

Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 zur Umsetzung von DAC8; sein § 21: „Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.“ Übermittelt werden nach § 11 Identität und Steuer-Identifikationsnummer, dann je Kryptowert und Jahr aggregierte Bruttobeträge und Vorgangszahlen, auch Transfers an selbstverwahrte Wallets. Das Finanzamt sieht damit die Flüsse, nicht das Ergebnis — deine Derivate im Grunde gar nicht, denn ein Perpetual ist selbst kein Kryptowert. Ausländische Konten anzeigen musst du nicht; dafür kann das Finanzamt nach Rz 104 Herkunft der Mittel, Wallet-Stände zum 31. Dezember, Adressen und Transaktions-Hashes verlangen.

Sanktionen und Verjährung

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO vier Jahre, fünf bei leichtfertiger Verkürzung, zehn bei Hinterziehung. Sie beginnt erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe, spätestens drei Jahre nach dem Steuerjahr, wenn keine Erklärung kommt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO): Für nie erklärte Einkünfte 2026 endet sie bei Hinterziehung rechnerisch Ende 2040 — eine Ableitung, keine zitierte Zahl.

Bei verspäteter Abgabe fällt ein Verspätungszuschlag an: 0,25 % je angefangenem Monat, mindestens 25 €, höchstens 25.000 €, automatisch ab vierzehn Monaten, berechnet auf die „um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderte festgesetzte Steuer“. Nachzahlungszinsen: 0,15 % je Monat, also 1,8 % im Jahr, nach fünfzehn Monaten Karenz; Hinterziehungszinsen nach § 235 AO 0,5 % je Monat, also 6 % jährlich.

Für die Steuerhinterziehung sieht § 370 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre; die oft genannte Schwelle von 50.000 € stammt aus der Rechtsprechung des BGH und steht nicht im Gesetz. Die Selbstanzeige nach § 371 AO führt zur Straffreiheit, wenn du für mindestens zehn Kalenderjahre berichtigst und zahlst; ausgeschlossen ist sie, sobald die Tat entdeckt ist, und über 25.000 € je Tat — dann sieht § 398a AO von der Verfolgung ab, wenn 10, 15 oder 20 % des hinterzogenen Betrags dazukommen.

2026: was sich geändert hat — und was sich nicht bewegt

Fangen wir mit dem an, was du überall liest: Die Koalition habe die Abschaffung der Haltefrist angekündigt. Die Ankündigung existiert. Der Gesetzestext nicht — geprüft dort, wo er hingehörte, im Jahressteuergesetz 2026: Der Referentenentwurf vom 19. Mai 2026 und der am 12. August 2026 beschlossene Regierungsentwurf enthalten kein einziges Mal das Wort „Krypto“; Artikel 1 ändert am EStG nur den § 7c und den § 52 Abs. 15b. Für 2026 gilt die Haltefrist vollumfänglich.

Der parlamentarische Hintergrund, klar als nicht verabschiedet gekennzeichnet: Am 5. Mai 2026 legte BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf (Drucksache 21/5752) vor: „Die Jahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von Kryptowerten“. Am 20. Mai 2026 empfahl der Finanzausschuss die Ablehnung (Drucksache 21/6112) — eine Beschlussempfehlung ist kein Plenarbeschluss.

Was sich sonst bewegt hat. Die Zinsen zuerst: Derselbe Regierungsentwurf ersetzt den § 238 Abs. 1a AO durch eine dreistufige Fassung — 0,5 % je Monat bis zum 31. Dezember 2018, 0,15 % vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2026, 0,3 % ab dem 1. Januar 2027 —, anwendbar „in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2026 entstehen“. Da der Zinslauf für 2026 erst am 1. April 2028 beginnt, wären es 3,6 % statt 1,8 % im Jahr. Am 6. September 2026 ist das ein Entwurf, kein Gesetz.

Dann die Formulare: Die Krypto-Abschnitte der Anlage SO sind mit dem Jahrgang 2025 neu, und die Anlage KAP hat ohne deutschen Steuerabzug keine eigene Zeile mehr für Termingeschäfte. Der Tarif: Grundfreibetrag 12.348 €, Soli-Freigrenzen 20.350 € und 40.700 €. MiCAR: Die deutsche Übergangsfrist ist seit dem 31. Dezember 2025 abgelaufen — der oft zitierte 1. Juli 2026 ist nur die europäische Obergrenze, § 50 KMAG lässt sie früher enden. Der Mindesthebesatz der Gewerbesteuer steigt von 200 auf 280 %, erstmals 2027.

Balkenvergleich der Steuerlast auf denselben Krypto-Gewinn in den Ländern der Serie: jedes Land mit identischem Gewinn und identischem sonstigem Einkommen gerechnet, damit die Regime und nicht die Beträge verglichen werden.

Gleicher Gewinn, andere Rechtsordnung: Das Ergebnis hängt weniger vom Satz ab als von der Form deiner Geschäfte.

Die Fallen, in die man wirklich tappt

Die häufigste zuerst: die Freigrenze für einen Freibetrag halten — bei 1.000,00 € zahlst du auf alles, Immobilienveräußerung der Zehnjahresfrist eingerechnet. Dann: die beiden 1.000 € verwechseln — wer seinen Sparer-Pauschbetrag bei der Bank schon mit Dividenden ausgeschöpft hat, zahlt auf den ersten Euro Perpetual-Gewinn 26,375 %; Derivate wie Spot behandeln; FIFO global statt pro Wallet rechnen; die Kirchensteuer für eine ausländische Plattform vergessen — sie wird über Anlage KAP Zeile 6 festgesetzt; glauben, DAC8 rechne für dich; die Verlustbescheinigung nach dem 15. Dezember beantragen; glauben, ein Perpetual-Verlust könne keinen Aktiengewinn löschen, was bei 20.000 € rund 5.275 € kostet; und, gerade mit Hebel, ein Jahr mit reinen Verlusten gar nicht erklären.

Was wir nicht behaupten werden

Ein redlicher Beitrag sagt, wo sein Wissen endet. Am 6. September 2026 lässt sich anhand keiner offiziellen Quelle entscheiden:

  • Die Qualifikation eines Krypto-Perpetuals: Wir legen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG zugrunde, die Verwaltung hat es nie geschrieben — ebenso wenig den Vorsprung des Futures mit fester Fälligkeit oder die Einordnung der Funding-Zahlungen. Nachzulesen: Rn. 9 und 36.
  • Die Abrechnung eines Derivategewinns in Krypto, die Zwangsliquidation mit Krypto-Margin, das Margin Trading im Spot und der Short Spot: abgeleitet, ohne eigene Randnummer. Nachzulesen: Rz 54 bis 60 und Rn. 9.
  • Die dezentralen Perpetual-Plattformen: Zeile 18 oder 19 der Anlage KAP, mangels lokalisierbarem Schuldner. Maßstab: § 34d Nr. 6 EStG.
  • NFT, DeFi, Wrapping, Liquid Staking und das Sachdarlehen beim Lending: ausdrücklich oder faktisch außerhalb des BMF-Schreibens (Rz 5).
  • Die Belegenheit eines Kryptowerts nach § 34d Nr. 8 Buchst. b EStG, der Step-up beim Zuzug und die Zeilennummern des Formularjahrgangs 2026, der noch nicht veröffentlicht ist.
  • Das Schicksal der Drucksache 21/5752 im Plenum und der Inhalt einer künftigen Reform: nichts Veröffentlichtes. Zu verfolgen ist der Vorgang auf dserver.bundestag.de.

Die Methode, die daraus folgt, ist unspektakulär: Dokumentiere deine Wahl, halte sie Jahr für Jahr durch, hebe die Quelldateien auf — und hole bei bedeutenden Beträgen eine verbindliche Auskunft ein oder lass eine Steuerberatung darüber schauen, statt eine Forumsantwort abzuschreiben.

Der Simulator, um zu den Zahlen zu kommen

Der Simulator stellt zuerst die Frage, die alles entscheidet — Spot oder Derivat —, und rechnet dann jede Ebene nach ihren eigenen Regeln: Tarif 2026 mit Formel, Haltefrist von Datum zu Datum, Freigrenze von 1.000 € auf den gesamten § 23, Freigrenze von 256 € auf die Leistungseinkünfte, Abgeltungsteuer mit Verlustverrechnung vor dem Sparer-Pauschbetrag, Soli mit seinen zwei Regimen. Er hält an, wo kein Text entscheidet, und lässt Gewerbebetrieb und Trading-GmbH aus.

Häufig gestellte Fragen

Sind Kryptogewinne in Deutschland nach einem Jahr wirklich steuerfrei?

Ja, aber nur im Privatvermögen und nur beim Spot: Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, fällt der Vorgang aus dem § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG heraus. Die Kehrseite ist symmetrisch — ein Verlust nach mehr als einem Jahr ist von nichts abziehbar —, und für Derivate gibt es keine Haltefrist.

Wie viel Steuer zahle ich auf 40.000 € Gewinn?

Bei 40.000 € sonstigem zu versteuerndem Einkommen, alleinstehend und ohne Kirchensteuer: rund 15.507 € beim Spot-Verkauf im ersten Jahr (15.255 € Einkommensteuer plus 251,56 € Soli), 0 € danach und rund 10.286 € bei Perpetuals (25 % auf 39.000 € nach Sparer-Pauschbetrag, plus Soli). Derselbe Gewinn, drei Rechnungen.

Wie werden Perpetuals und Krypto-Futures besteuert?

Nach dem Gesetzestext als Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG: 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Soli, also 26,375 %, ohne Haltefrist und ohne Freigrenze, erklärt in der Anlage KAP. Wichtig zu wissen: Die Verwaltung hat diese Zuordnung nie geschrieben, und ihre Definition verlangt einen Basiswert aus einer geschlossenen Liste ohne Kryptowerte.

Kann ich Verluste aus Perpetuals mit Aktiengewinnen verrechnen?

Ja. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG sperrt die Verluste aus Aktienveräußerungen ein, nicht die Gewinne daraus, und die Verwaltung zeigt es in Rn. 119 ihres Schreibens zur Abgeltungsteuer. Wer 20.000 € auf Perpetuals verliert und 20.000 € mit Aktien gewinnt, erklärt 0 € — rund 5.275 € Unterschied.

Was ist die Verlustbescheinigung, und warum der 15. Dezember?

Sie betrifft dich nur, wenn ein Teil deiner Geschäfte über einen deutschen Broker oder eine deutsche Bank läuft. Ein dort nicht ausgeglichener Verlust bleibt im Institut; um ihn gegen Gewinne von anderswo zu verrechnen, brauchst du eine Bescheinigung, deren Antrag nach § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG bis zum 15. Dezember eingehen muss.

Muss ich mich als gewerblicher Trader anmelden?

Für den Spot verweist das BMF auf die Kriterien des gewerblichen Wertpapierhandels, die eine professionelle Organisation verlangen; die bloße Zahl der Trades genügt nicht, und für Derivate sagt das BMF nichts. Sicher ist die Folge: Im Gewerbebetrieb sperrt § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG die Verluste härter ein als der § 20 — für eine Trading-GmbH ebenso.

Muss ich meine Konten auf ausländischen Börsen melden?

Es gibt keine gesonderte Anzeigepflicht für ausländische Konten oder Wallets, also auch keine Strafe pro nicht gemeldetem Konto. Dafür gilt die erhöhte Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO: vollständige Historien, Wallet-Stände zum 31. Dezember, Adressen und Transaktions-Hashes auf Anforderung — fehlende Aufzeichnungen gehen zu deinen Lasten.

Wird die Haltefrist 2026 abgeschafft?

Am 6. September 2026 nicht. Weder der Referentenentwurf noch der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthalten eine einzige Krypto-Vorschrift, und § 20 wie § 23 EStG bleiben unverändert; ein Oppositionsentwurf wurde im Finanzausschuss zur Ablehnung empfohlen. Für die Einkünfte 2026 gilt die Haltefrist.

Hinweis

Dieser Inhalt ist informativ und gibt den Rechtsstand vom 6. September 2026 wieder. Er ist keine individuelle Steuerberatung: Jede Situation unterscheidet sich nach Wohnsitz, Familienstand, Kirchenzugehörigkeit, Art der Geschäfte und Geschichte des Portfolios. Die zitierten Gesetze, BMF-Schreiben und Formulare können geändert werden, und mehrere Punkte sind nicht entschieden. Ziehe bei bedeutenden Beträgen eine Steuerberatung hinzu oder beantrage eine verbindliche Auskunft.

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