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Kryptosteuern Schweiz: Kapitalgewinn, Vermögenssteuer, AHV

Von Captain Trading··27 Min.
📋Inhalt30 Abschnitte

In der Schweiz ist der Kapitalgewinn, den du beim Verkauf von Bitcoin erzielst, nicht steuerbar. Nicht „kaum besteuert“: überhaupt nicht steuerbar. Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer bringt es in einem einzigen Satz auf den Punkt: „Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.“

Was fast keine französischsprachige Übersicht sagt: Die Steuerbefreiung deckt auch derivative Produkte ab. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schreibt es schwarz auf weiss in einem Dossier, das niemand zitiert — wir kommen darauf zurück. Ein BTC-Future folgt exakt dem Regime von BTC im Kassageschäft.

Die Falle liegt woanders. Die Schweiz besteuert nicht den Gewinn, sondern den Besitz: Jeden 31. Dezember fällt dein Portfolio in die Bemessungsgrundlage einer Vermögenssteuer ohne jede Bundesebene — alles spielt sich zwischen Kanton und Gemeinde ab, mit einem Verhältnis von 1 zu 13 zwischen zwei Hauptorten beim gleichen Vermögen. Dazu kommt eine eidgenössische Abgabe, welche die Artikel vergessen: die AHV-Beiträge der Nichterwerbstätigen, ebenfalls auf dem Vermögen bemessen. Was folgt, gilt für das Jahr 2026, auf dem Stand vom 3. September 2026; wo kein Text einen Punkt klärt, sagen wir das, statt etwas zu erfinden.

Das Wichtigste in Kürze

  • 0 % auf private Kapitalgewinne, Spot und Derivate — und im Gegenzug ist kein Verlust abziehbar, nicht einmal eine Liquidation.
  • Es gibt keine eidgenössische Vermögenssteuer: Eine einzige nationale Zahl wäre falsch. Massgebend sind Kanton und Gemeinde.
  • Bei einem Reinvermögen von 500.000 Fr. reicht die Belastung von rund 187 Fr. in der Stadt Zug bis 2.551 Fr. in Lausanne.
  • Wer ohne Erwerbstätigkeit von seinem Portfolio lebt, zahlt AHV-, IV- und EO-Beiträge auf seinem Vermögen: zwischen 530 und 26.500 Fr. pro Jahr. Eine eidgenössische Abgabe, also überall identisch — sie relativiert das Gefälle zwischen den Kantonen.
  • Das ganze Spiel besteht darin, in der privaten Vermögensverwaltung zu bleiben, ohne in den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu kippen, wo der Gewinn zu steuer- und beitragspflichtigem Einkommen wird.
  • Die Sicherheitskriterien der ESTV lassen Derivate nur zur Absicherung zu, und der Hebel gilt als „aussagekräftigstes Indiz“ für einen gewerbsmässigen Handel.
  • Erzielte Erträge sind steuerbar: Mining, Staking, Lending, Airdrops, Lohn in Krypto, zum Tageswert bei Zufluss.
  • Keine eidgenössische Steuer auf Erbschaften und Schenkungen: Die Initiative, die eine solche schaffen wollte, wurde am 30. November 2025 mit rund 78 % Nein-Stimmen abgelehnt.
  • Der automatische Informationsaustausch für Krypto-Assets gilt 2026 noch nicht: frühestens ab dem 1. Januar 2027, Partnerstaaten noch nicht festgelegt.
  • Die Praxis der ESTV deckt nur Sachverhalte ab, die bis Ende Dezember 2020 beurteilt wurden: Weder DeFi noch NFT noch Perpetuals wurden dort je behandelt.

Das Prinzip: der Gewinn ist steuerfrei

Das ist kein Entgegenkommen, sondern eine bewusste Architektur: Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, private Kapitalgewinne zu besteuern, und das Parlament hat dies beim Stabilisierungsprogramm 1998 bestätigt: Der Versuch, den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gesetzlich zu verankern, scheiterte, und man entschied sich, am geltenden Recht festzuhalten. Im Gegenzug überlässt der Bund den Kantonen eine jährliche Steuer auf den Bestand.

Direkte Folge: Verkaufen ist kein Steuertatbestand. Weder der Verkauf gegen Franken, noch der Tausch eines Tokens gegen einen anderen, noch die Bezahlung eines Gutes in Krypto. Das ist ein radikaler Unterschied zu Frankreich, wo der Steueraufschub bei Tauschgeschäften die Steuer nur bis zum Ausstieg in den Euro verschiebt, und zu Belgien, das seit dem 1. Januar 2026 Kapitalgewinne oberhalb eines jährlichen Freibetrags mit 10 % besteuert. Luxemburg befreit ebenfalls, allerdings erst nach sechs Monaten Haltedauer: Die Schweiz dagegen kennt für das Prinzip selbst gar keine Haltefrist.

Der Aspekt, den niemand behandelt: die Derivate

Sämtliche online verfügbaren Schweizer Beiträge machen beim Spotgeschäft halt. Die Antwort existiert jedoch, offiziell und datiert. Das Dossier der ESTV „Steuerliche Behandlung von Obligationen, derivativen und kombinierten Produkten“ vom März 2023 hält unter Ziffer 3.4.3 fest:

„Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen Gewinne aus Termingeschäften — ebenso wie Kassageschäfte an der Börse — Kapitalgewinne dar und sind steuerlich entsprechend zu behandeln. Solange Kapitalgewinne aus Privatvermögen nicht ausdrücklich gesetzlich erfasst sind, bleiben demnach auch solche Gewinne aus Termingeschäften (Futures) oder Optionsgeschäften von jeglicher Steuer befreit […]. Im Gegenzug können entsprechende Verluste im Privatvermögen ebenfalls nicht abgezogen werden.“

Konkret: Ein Gewinn von 200.000 Fr. auf einen BTC-Terminkontrakt, erzielt von einer Genfer Privatperson in der privaten Vermögensverwaltung, ist nirgends steuerbar — und ein Verlust von 200.000 Fr. auf denselben Kontrakt ist von nichts abziehbar. Merk dir vor allem die zweite Hälfte: In der Schweiz begründet ein Jahr mit Drawdown keinerlei Anspruch. Weder Liquidation noch Rug Pull, weder Plattform-Konkurs noch verlorene Keys erzeugen im Privatvermögen den geringsten Abzug. Das ist der genaue Preis der Steuerbefreiung.

Die Vermögenssteuer: keine Bundesebene

Drei Abgaben treffen den Halter, selbst wenn er nie verkauft: die kantonale und kommunale Vermögenssteuer, per 31. Dezember und zum Verkehrswert (Art. 13, 14 und 17 des Steuerharmonisierungsgesetzes); die Einkommenssteuer, auf alles, was Kryptos abwerfen; die Sozialabgaben der Nichterwerbstätigen. Die erste wird am schlechtesten verstanden, da der Bund keine Vermögenssteuer erhebt: Jeder Kanton hat seinen eigenen Tarif, dessen einfache Steuer anschliessend mit der Summe aus Kantons- und Gemeindesteuerfuss multipliziert wird, der von Gemeinde zu Gemeinde wechselt. Die Parameter 2026 der sechs Westschweizer Kantone sowie von Bern, Zürich, Tessin und Zug stammen aus den Kantonsblättern der ESTV, Stand Februar 2026; die jährlichen Steuerfüsse stammen aus dem Dossier „Steuersätze und Steuerfüsse“, Rechtsstand 1. Januar 2026.

KantonSteuerfreies Vermögen (alleinstehende Person)BasistarifSteuerfüsse 2026 (Kanton + Hauptort)
GenfSozialabzug von 87.872 Fr.1,49 bis 3,83 ‰, plus eine Zusatzsteuer48,5 % + 45,49 % Zusatzzentimen
WaadtFreigrenze von 60.000 Fr.: darüber wird alles besteuert0,24 bis 3,39 ‰155 % + 78,5 % (Lausanne)
WallisFreibetrag von 45.000 Fr.1,0 bis 3,0 ‰, als Gesamtsatz pro KlasseKein Kantonssteuerfuss + 1,10 (Sitten)
FreiburgSozialabzug von 55.000 Fr., aber degressiv ab 75.000 Fr. Vermögen: null bei einem grösseren Portfolio0,5 bis 3,7 ‰, danach 2,9 ‰ ab 1,2 Millionen100 % + 80 % (Stadt)
NeuenburgErste Stufe bis 50.000 Fr. zu 0 ‰3,0 bis 5,0 ‰, danach 3,6 ‰ pauschal ab 500.000 Fr.124 % + 65 % (Stadt)
JuraSozialabzug von 28.500 Fr.; Besteuerung ab 58.000 Fr. steuerbarem VermögenEinheitssatz von 0,50 bis 1,20 — Einheit nicht geklärt2,85 + 1,90 (Delsberg)
BernKeine Steuer unter 100.000 Fr. satzbestimmendem Vermögen0,40 bis 1,35 ‰, danach 1,25 ‰2,975 + 1,54 (Stadt)
ZürichErste Stufe bis 81.000 Fr. zu 0 ‰0,5 bis 3,0 ‰95 % + 119 % (Stadt)
TessinFreigrenze von 200.000 Fr.: darunter keine Steuer1,0 bis 3,0 ‰, letzte Stufe bei 2,5 ‰100 % + 93 % (Bellinzona)
ZugFreibetrag von 204.000 Fr.0,425 bis 1,70 ‰78 % + 52,11 % (Stadt)

Zwei Vorbehalte aus Redlichkeit. Für den Jura sind die Eckwerte gesichert, nicht aber die Einheit der Sätze: Der Gesetzestext spricht von einem „Einheitssatz“, ohne irgendein Symbol zu drucken, während das Kantonsblatt „%“ anzeigt. Die Lesart in Prozent würde eine absurde Belastung ergeben, jene in Promille ist stimmig, aber keine jurassische Quelle bestätigt sie: Wir veröffentlichen daher keinen jurassischen Betrag. Für Zug tragen die indexierten Beträge noch den Vermerk „gültig ab der Steuerperiode 2025“ — eine Neuindexierung 2026 ist nicht ausgeschlossen.

Der reale Unterschied, beim gleichen Vermögen

Drei vollständige Berechnungen, für eine alleinstehende Person mit 500.000 Fr. Reinvermögen.

GemeindeBerechnungsdetailJährliche SteuerBelastung
Stadt ZugBasis von 296.000 Fr. nach Freibetrag; einfache Steuer von 143,65 Fr. × 1,3011187 Fr.0,37 ‰
Stadt GenfBasis von 412.128 Fr.; Basissteuer 824,18 Fr. × 1,9399 Zentimen, plus eine Zusatzsteuer von 39,50 Fr., auf die keine Zentimen erhoben werden1.638 Fr.3,28 ‰
LausanneBasissteuer von 1.092,70 Fr. × 2,335 (155 % + 78,5 %)2.551 Fr.5,10 ‰

Ein Verhältnis von 13,6 zwischen Lausanne und Zug, bei identischem Vermögen, ohne dass auch nur ein Verkauf stattgefunden hätte. Das ist das Argument, das alle Beiträge in den Vordergrund stellen — und wir werden weiter unten sehen, warum es stark übertrieben ist.

Verlass dich nicht auf die Steuerbremsen. In Genf, im Kanton Waadt und im Tessin rechnet die 60-%-Obergrenze deinem Vermögen eine Nettorendite von mindestens 1 % an, selbst wenn dein Portfolio keinen Rappen abwirft. Schlimmer im Kanton Waadt: Nach der Bremse darf die kantonale und kommunale Steuer nicht unter 3 ‰ pro Jahr fallen. Bern deckelt bei 25 % der Rendite, mit einer Untergrenze von 2,4 ‰. Eine Steuerbremse ist niemals eine Befreiung.

Zu welchem Wert deklarieren? Die Reihenfolge ist zwingend

Das Arbeitspapier der ESTV legt drei Regeln in dieser Reihenfolge fest: den in der ICTax-Kursliste veröffentlichten Steuerwert; ersatzweise den Kurs einer der wichtigsten Handelsplattformen; mangels jeglichem Kurs den in Franken umgerechneten Kaufpreis.

Das Problem ist arithmetisch. Wir haben die öffentliche API von ICTax am 3. September 2026 abgefragt: Sie verzeichnet genau 90 Token, in einem Universum, das um 2022 eingefroren ist. MATIC, LUNC, BUSD und ETHW sind noch drin; SUI, APT, TIA, ARB, OP, TON, SEI, INJ, PEPE, HYPE, ENA, JUP, stETH und wstETH fehlen dort alle, ebenso die NFT. Für den Grossteil eines Portfolios von 2026 greift Regel 1 also praktisch nie: Du landest bei Regel 2 oder sogar 3, und die Beweislast liegt bei dir. Ein sauber geführtes Trading-Tagebuch, mit den herangezogenen Kursen und ihrer Quelle, ist mehr wert als drei Abende Rekonstruktionsarbeit.

Ein Punkt, den wir nicht entscheiden werden: Der offizielle Steuerwert von Bitcoin per 31. Dezember 2025 bleibt unbekannt, da die ICTax-API nur die Symbole zurückgibt. Ermittle ihn selbst, und übernimm nie eine Zahl, die du in einem Blog gelesen hast.

Die AHV der Nichterwerbstätigen: die Abgabe, die niemand erwähnt

Das ist es, was in sämtlichen französischsprachigen Inhalten fehlt und genau den Leser betrifft, der es geschafft hat: denjenigen, der von seinem Portfolio lebt und keine Arbeitsstelle mehr hat. Er steht nicht ausserhalb des Schweizer Sozialsystems — er ist eine Person ohne Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 10 des AHV-Gesetzes, und Artikel 28 der Verordnung berechnet seinen Beitrag nicht auf einem Einkommen, sondern auf seinem Vermögen.

Massgebendes VermögenJährlicher AHV-BeitragZuschlag pro Stufe von 50.000 Fr.
Unter 350.000 Fr.435 Fr. (Mindestbeitrag)
Ab 350.000 Fr.522 Fr.87 Fr.
Ab 1.750.000 Fr.2.958 Fr.130,50 Fr.
Ab 8.950.000 Fr.21.750 Fr. (Höchstbetrag)

Dieser Tarif betrifft nur die AHV. Dazu kommen die Invalidenversicherung, von 70 bis 3.500 Fr., und die Erwerbsersatzordnung, von 25 bis 1.250 Fr.: gesetzlicher Gesamtbetrag von 530 bis 26.500 Fr. pro Jahr. Drei Präzisierungen: Eine bezogene Rente wird, mit dem Faktor 20 multipliziert, zum Vermögen hinzugerechnet; eine verheiratete Person zahlt Beiträge auf der Hälfte des Vermögens des Paares; und massgebend ist das Vermögen deiner rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, sodass die Deklaration deiner Kryptos automatisch deine AHV-Rechnung erhöht.

Ein kleiner Nebenjob schützt dich nicht. Artikel 28bis ist eindeutig: Wer nicht dauerhaft einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, zahlt Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger, wenn im Laufe des Jahres die vom Lohn abgezogenen Beiträge und die vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträge nicht die Hälfte des auf dem Vermögen berechneten Beitrags erreichen.

Und das ist es, was das Argument „Zug gegen Lausanne“ zunichtemacht. Die AHV ist eidgenössisch, also in beiden Städten exakt identisch. Bei 500.000 Fr. Vermögen beträgt der AHV-Beitrag allein 783 Fr. pro Jahr (522 Fr. bei 350.000 Fr., plus drei Stufen à 87 Fr.), und der Gesamtbetrag AHV, IV und EO 954 Fr., ein Betrag, den die Tabelle 2026 des Merkblatts 2.03 direkt ausweist, Verwaltungskosten nicht mitgerechnet. Rechne diese 954 Fr. auf beiden Seiten hinzu: Der Zuger kommt auf 1.141 Fr. jährliche Belastung, der Lausanner auf 3.505 Fr. Das berühmte Verhältnis von 1 zu 13 sinkt auf 1 zu 3. Ein ehrlicher Beitrag nennt beide Zahlen.

Das eigentliche Schweizer Thema: der gewerbsmässige Wertschriftenhandel

Die gesamte Steuerbefreiung beruht auf einer Qualifikation: in der „blossen Verwaltung des privaten Vermögens“ zu bleiben. Nimmt die Steuerverwaltung eine selbständige Erwerbstätigkeit an, kippen deine Gewinne in Artikel 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer: steuerbares Einkommen zum Tarif, und AHV-beitragspflichtig. Die ESTV wendet auf Krypto-Assets analog die fünf Kriterien ihres Kreisschreibens Nr. 36 vom 27. Juli 2012 an. Sind sie kumulativ erfüllt, ist der Text kategorisch: Die Behörden schliessen „in jedem Fall“ auf private Vermögensverwaltung.

  1. Die veräusserten Titel wurden mindestens sechs Monate lang gehalten.
  2. Das gesamte Transaktionsvolumen — die Summe aller Käufe und aller Verkäufe — übersteigt pro Kalenderjahr nicht das Fünffache des Betrags der Titel und Guthaben zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Die Kapitalgewinne sind nicht notwendig, um fehlendes Einkommen zu ersetzen, was normalerweise der Fall ist, wenn sie weniger als 50 % des Reineinkommens der Periode ausmachen.
  4. Die Anlagen werden nicht durch Fremdkapital finanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge übersteigen den proportionalen Anteil der Schuldzinsen.
  5. Kauf und Verkauf von derivativen Produkten, insbesondere von Optionen, beschränken sich auf die Absicherung der Wertschriftenpositionen des Steuerpflichtigen.

Zwei Missverständnisse, die es zu vermeiden gilt. Es ist kein erworbenes Recht: Werden die fünf Kriterien nicht erfüllt, „kann das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nicht ausgeschlossen werden“, und es sind sämtliche Umstände zu würdigen — weder automatische Umqualifizierung noch Schutz. Und nein, ein „sekundäres“ Indiz ist nicht harmlos: Ziffer 4.3.1 präzisiert, dass jedes einzelne Indiz je nach den Umständen für sich allein genügen kann. Nur zwei davon wurden durch ein Bundesgerichtsurteil von 2009 in den Hintergrund gerückt, und dies nur für Wertschriftenportfolios: die systematische Vorgehensweise und die spezifischen Fachkenntnisse. Als entscheidend gelten in derselben Passage das Transaktionsvolumen und die Finanzierung durch Fremdkapital.

Warum ein Derivate-Trader diese beiden Kästchen ankreuzt

Das Kreisschreiben zählt Derivate in Ziffer 4.2 ausdrücklich zu den Wertschriften: „Derivate, deren Preis von einem bestimmten Basiswert abhängt […], gehören ebenfalls zu den Wertschriften. Derivative Finanzinstrumente bestehen namentlich aus Optionen, Futures und Swaps.“ Sie fliessen also nicht nur in Kriterium 5 ein, sondern in die gesamte Analyse: Jede Eröffnung und jede Schliessung zählt zum Volumen von Kriterium 2. Ein Portfolio von 100.000 Fr., das sich im Jahr sechzigmal dreht, erreicht ein Volumen von 6 Millionen, also das Sechzigfache des Vermögens zu Periodenbeginn statt des zulässigen Fünffachen — ohne dass je auch nur ein Franken abgehoben worden wäre.

Kriterium 5 vervollständigt das Bild: Das Derivat ist nur als Instrument zum Hedging zulässig. Jede richtungsgebundene Nutzung — die normale Verwendung eines Perpetual in einer Trading-Strategie — sprengt den Rahmen: Das Kreisschreiben präzisiert, dass die Verwendung von Derivaten als spekulativ zu qualifizieren ist, wenn deren Volumen im Verhältnis zum Gesamtvermögen erheblich ist und diese Nutzung über die Absicherung gegen Risiken hinausgeht.

Schliesslich die Hebelwirkung. Auf Margin zu traden, einen Lombardkredit zu nutzen oder für den Kauf von Kryptos einen Kredit aufzunehmen, ist Finanzierung durch Fremdkapital — was das Kreisschreiben als „aussagekräftigstes Indiz“ eines gewerbsmässigen Handels bezeichnet. Der Hebel vereint also allein schon die beiden als entscheidend geltenden Indizien: Das ist mit Abstand der schnellste Weg, die Steuerbefreiung zu verlieren. Eine Nuance, die wir nicht entscheiden werden: Die Margin eines Perpetual ist rechtlich kein Bankdarlehen, sondern eine Sicherheitsleistung bei der Gegenpartei, und keine veröffentlichte Doktrin sagt, ob der interne Hebel einer Exchange eine „Finanzierung durch Fremdkapital“ im Sinne von Kriterium 4 darstellt. Wir weisen auf den Punkt hin, ohne ihn in die eine oder andere Richtung zu bejahen.

Was der Wechsel kostet — und was er einbringt

Der gewerbsmässige Status ist an sich weder gut noch schlecht: Er kostet Steuern und Beiträge auf den Gewinnen, dafür erstattet er einen Teil der Verluste. Die beiden Seiten im Vergleich:

PunktPrivate VermögensverwaltungGewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Kapitalgewinn, Spot und DerivateNicht steuerbarSteuerbares Einkommen: Bund + Kanton + Gemeinde
Sozialabgaben auf dem GewinnKeineAHV, IV und EO als Selbständiger, maximal rund 10 % des Reineinkommens
VerlusteNie abziehbarAbziehbar, sofern verbucht oder belegt
VerlustvortragNicht anwendbarSieben vorangegangene Geschäftsjahre
SchuldzinsenAbziehbar bis zum Bruttovermögensertrag + 50.000 Fr.Vollständig abziehbar
Rückkehr zum anderen StatusSteuerauslösendes Ereignis auf den stillen Reserven

Die Zeile zum Verlustvortrag wird am meisten unterschätzt: Nach einem Jahr mit Serien-Liquidationen erlaubt der gewerbsmässige Status, das Loch auf sieben Geschäftsjahre zu verteilen, während der private Verlust steuerlich inexistent ist. Die letzte Zeile ist die Ausstiegsfalle: Die Überführung des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen wird „einer Veräusserung gleichgestellt“, sodass die Rückkehr zum einfachen Privatstatus nach einem gewerbsmässigen Jahr die Steuer auf die stillen Reserven auslöst.

Was die Sätze betrifft, ist die direkte Bundessteuer bei 11,5 % gedeckelt — allerdings als Durchschnittssatz, nicht als Grenzsteuersatz, was bei mittleren Einkommen alles verändert. Dazu kommen die kantonalen und kommunalen Tarife: Je nach Wohnsitz liegt die gesamte Grenzbelastung eines Selbständigen grob zwischen 22 % und 45 %. Eine Grössenordnung, keine feste Zahl — nur eine Berechnung Gemeinde für Gemeinde ergibt Sinn. Bemerkenswert: Zwei offizielle Quellen weichen darüber ab, ab welchem Einkommen dieser Durchschnittssatz für eine alleinstehende Person erreicht wird: Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes, in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung, nennt 794.000 Fr. für 91.310 Fr. Steuer, während ein Dossier der ESTV 794.600 Fr. angibt. Massgebend ist das Gesetz: 91.310 geteilt durch 794.000 ergibt exakt 11,5 %, was die Zahl aus dem Dossier nicht ergibt.

Perpetuals, Funding, Liquidationen: das offizielle Schweigen

Seien wir präzise darüber, was niemand weiss. Das Dossier der ESTV zu Derivaten widmet nur den Termingeschäften und Optionen ein Besteuerungskapitel: Swaps werden nur in seinem Glossar definiert, ohne eigenes Regime, und das Krypto-Arbeitspapier erwähnt weder Derivate noch Perpetuals noch Funding.

Was man schreiben kann: Ein Perpetual ist wirtschaftlich ein Swap und rechtlich ein Derivat im Sinne des Kreisschreibens 36, also eine Wertschrift, und das Regime für Termingeschäfte ist dazu bestimmt, analog darauf angewendet zu werden. Was man nicht schreiben kann: dass die vereinnahmte Funding Rate mit Sicherheit ein steuerfreier Kapitalgewinn ist, oder mit Sicherheit ein steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen. Beide Lesarten lassen sich vertreten — periodisch betrachtet ähnelt sie einer Rendite; ins Ergebnis der Position integriert, einer Gewinnkomponente — und kein Text entscheidet darüber. Eine der beiden Lesarten zu behaupten, wäre genau der Fehler, den dieser Beitrag anprangert.

Der realistische Weg für ein bedeutendes Portfolio ist das vorgängige kantonale Ruling, wobei zu wissen ist, dass es abgelehnt werden kann: Die Behörden erteilen verbindliche Auskunft nur „in eindeutigen Fällen“, und ein Perpetuals-Book ist keiner davon. Läufst du über eine Prop Firm, stellt sich die Frage nochmals anders, da die Vergütung im Allgemeinen kein Marktgewinn ist.

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Vorgang für Vorgang

VorgangSteuerbar?Regime und Stolperstein
Verkauf gegen FrankenNein, im PrivatvermögenSteuerfreier Kapitalgewinn. Steuerbar bei gewerbsmässigem Handel.
Tausch Krypto gegen KryptoNeinVeräusserung wie jede andere, also steuerfrei. Aber jeder Swap zählt zum Fünffach-Volumen.
Derivate: Futures, Optionen, PerpetualsNein, im PrivatvermögenGleiches Regime wie Spot. Aber es sind Wertschriften, und die richtungsgebundene Nutzung sprengt den Rahmen.
Lohn in Krypto erhaltenJaErwerbseinkommen, auf dem Lohnausweis, mit Sozialabgaben.
MiningJaErtrag zum Tageswert. Bei selbständiger Tätigkeit werden die geminten Token zu Geschäftsvermögen.
Pool-StakingJaErtrag aus beweglichem Vermögen, zum Tageswert bei Realisierung.
Staking als direkter ValidatorJa, und risikoreicherDie ESTV verlangt zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
Lending und DeFi-ErträgeJaErtrag aus beweglichem Vermögen. Zuordnung aus der kantonalen Praxis, nicht aus einem Bundestext.
AirdropJaSteuerbar zum Marktwert im Zeitpunkt der Zuteilung, selbst wenn du nichts beantragt hast.
Liquidation, Diebstahl, Rug Pull, Exchange-KonkursKein AbzugExakte Symmetrie zur Steuerbefreiung der Gewinne.
NFTJe nach FallKein ESTV-Text. Privatvermögen: Wiederverkauf steuerfrei. Erstellung und Royalties: steuerbarer Ertrag.
Schenkung und ErbschaftJe nach KantonKeine Bundesebene. Ehepartner überall befreit; Nachkommen in den meisten Kantonen befreit.
Wegzug aus der SchweizNeinKeine Exit Tax auf Krypto-Assets natürlicher Personen. Das Zielland dagegen kann eine solche haben.

Die Erträge: die Asymmetrie, die wehtut

Staking im Pool ist ein Ertrag aus beweglichem Vermögen, zu deklarieren zum Tageswert der Realisierung — dem Zeitpunkt der Vereinnahmung oder des Erwerbs eines festen Anspruchs, nicht dem Zeitpunkt der Freigabe. Als direkter Validator verlangt die ESTV zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt: Das würde die AHV auslösen und könnte den betroffenen Teil ins Geschäftsvermögen kippen lassen. Gleiche Logik für Yield Farming und Lending, mit einem Vorbehalt: Diese Zuordnung stammt aus der kantonalen Praxis, nicht aus einem Bundestext. Restaking und Liquid-Staking-Token werden von keinem Text erfasst.

Und hier zeigt sich die Härte des Systems: Ein Airdrop ist steuerbar „zum Marktwert […] im Zeitpunkt der Zuteilung“. Bricht der Token danach ein, bleibst du auf dem Tageswert im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert, und der Wertverlust ist von nichts abziehbar. Gleicher Mechanismus für einen Staking-Ertrag, der auf dem Marktgipfel vereinnahmt wurde. Dokumentiere Datum und Kurs.

Stempelabgaben und Mehrwertsteuer: „null auf Krypto“ ist falsch

Das stimmt für Bitcoin im Kassageschäft — Zahlungstoken sind keine steuerbaren Urkunden im Sinne des Stempelabgabegesetzes — und stimmt für Optionen und Futures, ausser wenn die Ausübung zur Lieferung steuerbarer Wertschriften führt. Falsch ist es für die in Schweizer Banken gängigste Hülle: Ein börsengehandeltes ETP oder ein strukturiertes Krypto-Produkt ist ein Schuldinstrument, also eine steuerbare Wertschrift, deren Kauf oder Verkauf durch einen Schweizer Effektenhändler die Umsatzabgabe auslöst — 1,5 ‰ für eine inländische Wertschrift, je zur Hälfte von jeder Partei getragen, 3 ‰ für eine ausländische Wertschrift.

Gleiche Vorsicht bei den Token-Kategorien: Die ESTV unterscheidet drei Familien — Zahlungs-, Anlage-, Nutzungstoken —, wobei sich die zweite selbst in drei Untertypen aufteilt, und nur Zahlungstoken haben die absolute Null. Ein Schuldtoken trägt 35 % Verrechnungssteuer auf seinen Zinsen, eine tokenisierte Aktie unterliegt der Verrechnungssteuer auf ihren Dividenden sowie der Emissionsabgabe, und bei einem vertraglich basierten Anlagetoken werden die Zahlungen vollständig als Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen besteuert. Das Regime der Zahlungstoken auf tokenisierte RWA zu verallgemeinern, ist ein Fehler. Bei der Mehrwertsteuer schliesslich ist der Handel mit Derivaten durch das MWST-Gesetz vom Geltungsbereich ausgenommen, ihre Verwahrung und ihre Verwaltung sind dort aber mit 8,1 % steuerbar: Eine Verwahrungsgebühr trägt Mehrwertsteuer, im Gegensatz zu Trading-Gebühren. Für die Kryptowährungen selbst beruht die Ausnahme dagegen auf einer Verwaltungspraxis, deren genaue Referenz wir nicht ermitteln konnten.

Deklarieren: das Wertschriftenverzeichnis

Ein einheitliches Bundesformular gibt es nicht: Die Steuererklärung ist kantonal, mit ihrer eigenen Software. Das für dich relevante Beiblatt heisst Wertschriften- und Guthabenverzeichnis — eine Zeile pro Kryptowährung, die per 31. Dezember gehaltene Menge, der herangezogene Kurs, der Gegenwert in Franken, ein Portfolioauszug als Beilage; die Erträge werden separat deklariert. Struktureller Unterschied zu Frankreich: kein spezifisches Formular zur Deklaration ausländischer Konten, also keine Pauschalbusse pro nicht deklariertem Konto. Ein Konto bei einer ausländischen Plattform oder eine selbstverwahrte Wallet wird wie jedes andere Vermögenselement im gleichen Wertschriftenverzeichnis deklariert: Die Pflicht besteht uneingeschränkt, läuft aber über das allgemeine Recht.

Als quellenbesteuerter Expat: Mit Bewilligung B oder L bist du von der Deklarationspflicht nicht befreit, sobald du Kryptos hältst. Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung vor, wenn „das Vermögen und die Erträge, über die sie verfügen, nicht der Quellensteuer unterliegen“ — ein Krypto-Portfolio ist genau das. Du hast bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, das Formular zu beantragen: Es ist an dir, es zu besorgen. Einmal ausgelöst, gilt die Veranlagung bis zum Ende deiner Quellensteuerpflicht und ist nicht umkehrbar, wobei die bereits erhobene Steuer ohne Zinsen angerechnet wird. Nichts zu tun, ist eine Steuerhinterziehung. Manche Kantone verzichten darauf unterhalb einer Vermögensschwelle, die nicht zentral erfasst ist: Frag bei deiner kantonalen Steuerverwaltung nach.

Zu den ordentlichen Fristen erfinden wir nichts: Sie werden kantonal festgelegt, in der Regel Ende März mit Verlängerung auf Antrag, und die genauen Termine der Kampagne 2027 sind nicht veröffentlicht. Auch die Nummern der kantonalen Formulare ändern sich jedes Jahr: Ermittle sie auf der Website deines Kantons.

Der Todesfall: das amtliche Inventar innert zwei Wochen

Das ist das kryptospezifischste und zugleich am meisten ignorierte Verfahren. Ein amtliches Inventar des Nachlassvermögens wird innerhalb von zwei Wochen nach dem Todesfall erstellt, und wer Nachlassgüter verheimlicht, deren Vorhandensein er hätte melden müssen, riskiert eine Busse von 10.000 Fr., die in schweren Fällen oder bei Rückfall auf 50.000 Fr. steigt — eine Sanktion, die eigenständig neben jener der Steuerhinterziehung besteht. Der typische Fall: ein Erbe, der den Seed einer nie deklarierten Wallet kennt. Zwei Punkte kommen hinzu: Die steuerliche Qualifikation der Wertschriften des Verstorbenen überdauert den Tod, sodass das Erben des Portfolios eines gewerbsmässigen Händlers bedeutet, ein Geschäftsportfolio zu erben, dessen jeder Wiederverkauf steuerbar sein wird; umgekehrt betrifft das vereinfachte Nachsteuerverfahren der Erben nur die drei dem Todesfall vorangehenden Perioden, statt zehn.

Zu Erbschaften ist die Dokumentation der ESTV eindeutig: keine eidgenössische Steuer, ausschliesslich kantonale Zuständigkeit — bestätigt durch die Ablehnung der Initiative vom 30. November 2025. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ist in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten, mit Ausnahmen: Waadt befreit die erste Million und degressiert dann bis zwei Millionen, Neuenburg gewährt 50.000 Fr., Appenzell Innerrhoden 300.000 Fr. Solltest du noch die Waadtländer Freigrenze von 251.000 Fr. lesen: Sie ist veraltet. Genfer Besonderheit: Die Befreiung der Nachkommen entfällt, wenn der Verstorbene während einer der drei letzten rechtskräftigen Veranlagungen nach dem Aufwand besteuert wurde. Was die Freibeträge für Geschwister und Dritte betrifft, stammt die einzige verfügbare Quelle vom 1. Januar 2025, und mindestens ein Kanton hat sich seither geändert: Wir veröffentlichen sie nicht als geltendes Recht 2026.

Regularisieren: die straflose Selbstanzeige

Wurden über Jahre Kryptos nie deklariert, sieht das Bundesrecht einen Ausweg vor. Bei einer ersten straflosen Selbstanzeige wird unter drei kumulativen Bedingungen auf die Strafverfolgung verzichtet: dass keine Steuerbehörde von der Hinterziehung weiss, dass du vorbehaltlos mitwirkst, und dass du dich bemühst, die geschuldete Nachsteuer zu begleichen. Nachsteuer und Zinsen bleiben geschuldet — nur die Busse entfällt. Und entgegen dem, was man liest, sind weitere Selbstanzeigen nicht ohne Erleichterung: Die Busse sinkt dann auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer. Ohne Selbstanzeige entspricht sie in der Regel der hinterzogenen Steuer, reduzierbar auf ein Drittel bei leichtem Verschulden und verdreifachbar bei schwerem Verschulden.

Keine Illusionen bei den Fristen: Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ende der betreffenden Periode, jenes, es durchzuführen, fünfzehn Jahre. Eine letzte Warnung, ausdrücklich als solche gekennzeichnet: Eine Regularisierung scheint auch rückwirkende AHV-Beiträge auszulösen, da die Ausgleichskasse an die kantonalen Steuerdaten gebunden ist. Der Mechanismus wirkt plausibel, aber wir haben ihn nicht Artikel für Artikel nachgeprüft und beziffern ihn nicht.

2026: was sich geändert hat, und was sich nicht bewegt hat

Zuerst das Wichtigste: Das Krypto-Regime selbst hat sich nicht geändert. Das Arbeitspapier der ESTV trägt weiterhin das Datum vom 14. Dezember 2021; das Kreisschreiben Nr. 36 stammt vom 27. Juli 2012 und bleibt unverändert. Das eigentliche Problem steckt in der Einleitung des Dokuments: Es gibt die Praxis nur für Sachverhalte wieder, die der ESTV bis Ende Dezember 2020 vorgelegt wurden. Kein Element aus DeFi, kein NFT, kein Restaking, kein Perpetual nach 2020 wurde dort also je geprüft. Wenn dir ein Online-Beitrag das Schweizer Regime für Ordinals oder ein Restaking-Protokoll verkündet, extrapoliert er — bestenfalls.

Was sich am 1. Januar 2026 tatsächlich bewegt hat, betrifft die Indexierung: der Tarif der direkten Bundessteuer neu indexiert für die kalte Progression, die Mindestbemessungsgrundlage der Aufwandbesteuerung auf 435.000 Fr. pro Jahr angehoben, neue Vermögenstarife in Zürich und in Genf.

Was den automatischen Informationsaustausch betrifft, liegen viele Beiträge falsch. Laut der offiziellen Seite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen, aktualisiert am 18. Mai 2026: „Der AIA für Krypto-Assets kann von der Schweiz frühestens ab dem 1. Januar 2027 umgesetzt werden.“ Die Liste der Partnerstaaten ist noch Gegenstand nicht abgeschlossener parlamentarischer Beratungen: Der Bundesrat hat die Europäische Union, das Vereinigte Königreich und die meisten G20-Staaten vorgeschlagen, mit der bemerkenswerten Ausnahme der USA, Chinas und Saudi-Arabiens, aber nichts ist festgelegt. In der Praxis werden das Vermögen und die Erträge 2026, die 2027 deklariert werden, keinem einzigen automatischen Krypto-Austausch unterliegen — was kein Grund ist, nichts zu deklarieren, da das Nachsteuerverfahren bis zu zehn Jahre zurückreicht.

Was wir nicht behaupten werden

Ein ehrlicher Beitrag sagt auch, wo sein Wissen endet. Per 3. September 2026 lässt sich anhand keiner offiziellen Quelle entscheiden: der Einheit des jurassischen Vermögenssteuertarifs, mit einem Risiko des Faktors 10; dem offiziellen Steuerwert von Bitcoin per 31. Dezember 2025; der Behandlung von Perpetuals, Funding Rates und Zwangsliquidationen; der Frage, ob der interne Hebel einer Exchange eine Finanzierung durch Fremdkapital darstellt; dem Abschlag auf eine Forderung gegenüber einer insolventen Plattform und dem Ausscheiden gestohlener oder verlorener Keys aus dem steuerbaren Vermögen; der genauen Referenz der MWST-Praxis für Kryptowährungen selbst; dem Jahrgang der indexierten Zuger Beträge; den Erbschaftsfreibeträgen für Geschwister und Dritte im Jahr 2026; den Nummern der kantonalen Formulare und den Fristen der Kampagne 2027. Dokumentiere deine Methode, halte dich Jahr für Jahr daran, und verlange ein Ruling, statt ein Forum oder eine künstliche Intelligenz abzuschreiben.

Um die Schweiz den anderen frankophonen Rechtsordnungen gegenüberzustellen, werden die fünf Regime im Vergleich der Serie nebeneinandergestellt — mit einem Ergebnis, das weit weniger vom angezeigten Satz abhängt als von deinem tatsächlichen Profil.

Der Simulator, um zu den Zahlen zu kommen

Der Simulator berechnet die Vermögenssteuer von neun Kantonen und rechnet den AHV-Beitrag der Nichterwerbstätigen hinzu — die beiden Posten, die dein steuerfreier Kapitalgewinn nicht verschwinden lässt. Er zeigt bei jeder Zeile die angewandte Regel an und hält bei Fällen inne, die kein Text entscheidet, statt einen Betrag zu erfinden. Alles wird in deinem Browser berechnet: Nichts wird übermittelt oder gespeichert.

Häufig gestellte Fragen

Besteuert die Schweiz Krypto-Kapitalgewinne wirklich mit 0 %?

Ja, für eine Privatperson in der privaten Vermögensverwaltung, und das gilt für den Spothandel ebenso wie für Futures und Optionen. Die Gegenleistung ist absolut: Kein Verlust ist abziehbar. Und die Schweiz besteuert jedes Jahr den Besitz, über die kantonale und kommunale Vermögenssteuer.

Wie viel Vermögenssteuer zahle ich für meine Kryptos?

Ohne deinen Kanton und deine Gemeinde lässt sich das nicht sagen, da es keine eidgenössische Vermögenssteuer gibt. Bei 500.000 Fr. netto reicht die Belastung von rund 187 Fr. in der Stadt Zug bis 2.551 Fr. in Lausanne, mit 1.638 Fr. in der Stadt Genf dazwischen. Ein Simulator, der eine einzige Zahl liefert, ist falsch.

Ich lebe ohne Arbeit von meinem Portfolio: Zahle ich also nichts?

Im Gegenteil. Du bist eine Person ohne Erwerbstätigkeit und zahlst AHV-, IV- und EO-Beiträge auf deinem Vermögen: zwischen 530 und 26.500 Fr. pro Jahr, eine eidgenössische Abgabe, identisch in allen Kantonen. Und ein kleiner Job schützt dich nicht, wenn die Beiträge auf deinem Lohn nicht die Hälfte des auf deinem Vermögen berechneten Beitrags erreichen.

Sind meine Gewinne auf Perpetual-Kontrakten steuerfrei?

Die ESTV schreibt, dass Gewinne aus Termingeschäften und Optionen im Privatvermögen steuerfreie Kapitalgewinne sind, und ein Perpetual ist ein Derivat im Sinne des Kreisschreibens 36: Das Regime ist dazu bestimmt, analog darauf angewendet zu werden. Aber keine veröffentlichte Doktrin behandelt Perpetuals, Funding oder Liquidationen, und die richtungsgebundene Nutzung lässt den Sicherheitsrahmen entfallen. Bei einem bedeutenden Betrag verlange ein kantonales Ruling.

Was lässt mich zum gewerbsmässigen Händler werden?

Fünf kumulative Kriterien schützen dich: mindestens sechs Monate Haltedauer, ein jährliches Transaktionsvolumen unter dem Fünffachen deines Vermögens zu Periodenbeginn, Gewinne unter der Hälfte deines Reineinkommens, keine Finanzierung durch Fremdkapital, und Derivate, die nur zur Absicherung eingesetzt werden. Volumen und Hebel sind die beiden Indizien, die das Bundesgericht als entscheidend beurteilt.

Kann ich meine Verluste nach einem katastrophalen Jahr abziehen?

Im Privatvermögen nein: weder Liquidation auf Perpetuals noch Rug Pull, weder Diebstahl von Keys noch Plattform-Konkurs. Das ist die exakte Symmetrie zur Steuerbefreiung der Gewinne. Nur ein gewerbsmässiger Händler zieht seine Verluste ab, mit Vortrag über sieben Geschäftsjahre — aber er zahlt auch Steuern und Beiträge auf seinen Gewinnen.

Wie deklariere ich einen Token, der auf der offiziellen Liste fehlt?

Die Reihenfolge ist zwingend: zuerst die ICTax-Liste, dann der Kurs einer der wichtigsten Handelsplattformen, dann der in Franken umgerechnete Kaufpreis. Da ICTax nur 90 Token erfasst, eingefroren um 2022, greift fast immer die zweite oder dritte Regel: Bewahre deine Kurs-Screenshots und deine Belege auf.

Tauscht die Schweiz meine Krypto-Daten bereits mit dem Ausland aus?

Nein. Der automatische Austausch für Krypto-Assets kann von der Schweiz frühestens ab dem 1. Januar 2027 umgesetzt werden, und die Liste der Partnerstaaten ist nicht festgelegt. Achtung aber: Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach der betreffenden Periode, jenes, es durchzuführen, fünfzehn Jahre.

Hinweis

Dieser Inhalt ist informativ und auf dem Stand vom 3. September 2026. Er stellt keine individuelle Steuerberatung dar: Wir sind keine Steuerberater, und die Situation jeder Person unterscheidet sich je nach Wohnsitzkanton und -gemeinde, ihrem AHV-Status, der Art ihrer Transaktionen und der Geschichte ihres Portfolios. Die kantonalen Tarife und die zitierten Texte können geändert werden. Konsultiere vor jeder Entscheidung mit bedeutenden Beträgen einen Steuerexperten oder verlange ein Ruling bei deiner kantonalen Steuerverwaltung.

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