In der Schweiz ist der Kapitalgewinn, den du beim Verkauf von Bitcoin erzielst, nicht steuerbar. Nicht „kaum besteuert“: überhaupt nicht steuerbar. Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer bringt es in einem einzigen Satz auf den Punkt: „Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.“
Was fast keine französischsprachige Übersicht sagt: Die Steuerbefreiung deckt auch derivative Produkte ab. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schreibt es schwarz auf weiss in einem Dossier, das niemand zitiert — wir kommen darauf zurück. Ein BTC-Future folgt exakt dem Regime von BTC im Kassageschäft.
Die Falle liegt woanders. Die Schweiz besteuert nicht den Gewinn, sondern den Besitz: Jeden 31. Dezember fällt dein Portfolio in die Bemessungsgrundlage einer Vermögenssteuer ohne jede Bundesebene — alles spielt sich zwischen Kanton und Gemeinde ab, mit einem Verhältnis von 1 zu 13 zwischen zwei Hauptorten beim gleichen Vermögen. Dazu kommt eine eidgenössische Abgabe, welche die Artikel vergessen: die AHV-Beiträge der Nichterwerbstätigen, ebenfalls auf dem Vermögen bemessen. Was folgt, gilt für das Jahr 2026, auf dem Stand vom 3. September 2026; wo kein Text einen Punkt klärt, sagen wir das, statt etwas zu erfinden.
Das Wichtigste in Kürze
- 0 % auf private Kapitalgewinne, Spot und Derivate — und im Gegenzug ist kein Verlust abziehbar, nicht einmal eine Liquidation.
- Es gibt keine eidgenössische Vermögenssteuer: Eine einzige nationale Zahl wäre falsch. Massgebend sind Kanton und Gemeinde.
- Bei einem Reinvermögen von 500.000 Fr. reicht die Belastung von rund 187 Fr. in der Stadt Zug bis 2.551 Fr. in Lausanne.
- Wer ohne Erwerbstätigkeit von seinem Portfolio lebt, zahlt AHV-, IV- und EO-Beiträge auf seinem Vermögen: zwischen 530 und 26.500 Fr. pro Jahr. Eine eidgenössische Abgabe, also überall identisch — sie relativiert das Gefälle zwischen den Kantonen.
- Das ganze Spiel besteht darin, in der privaten Vermögensverwaltung zu bleiben, ohne in den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu kippen, wo der Gewinn zu steuer- und beitragspflichtigem Einkommen wird.
- Die Sicherheitskriterien der ESTV lassen Derivate nur zur Absicherung zu, und der Hebel gilt als „aussagekräftigstes Indiz“ für einen gewerbsmässigen Handel.
- Erzielte Erträge sind steuerbar: Mining, Staking, Lending, Airdrops, Lohn in Krypto, zum Tageswert bei Zufluss.
- Keine eidgenössische Steuer auf Erbschaften und Schenkungen: Die Initiative, die eine solche schaffen wollte, wurde am 30. November 2025 mit rund 78 % Nein-Stimmen abgelehnt.
- Der automatische Informationsaustausch für Krypto-Assets gilt 2026 noch nicht: frühestens ab dem 1. Januar 2027, Partnerstaaten noch nicht festgelegt.
- Die Praxis der ESTV deckt nur Sachverhalte ab, die bis Ende Dezember 2020 beurteilt wurden: Weder DeFi noch NFT noch Perpetuals wurden dort je behandelt.
Das Prinzip: der Gewinn ist steuerfrei
Das ist kein Entgegenkommen, sondern eine bewusste Architektur: Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, private Kapitalgewinne zu besteuern, und das Parlament hat dies beim Stabilisierungsprogramm 1998 bestätigt: Der Versuch, den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gesetzlich zu verankern, scheiterte, und man entschied sich, am geltenden Recht festzuhalten. Im Gegenzug überlässt der Bund den Kantonen eine jährliche Steuer auf den Bestand.
Direkte Folge: Verkaufen ist kein Steuertatbestand. Weder der Verkauf gegen Franken, noch der Tausch eines Tokens gegen einen anderen, noch die Bezahlung eines Gutes in Krypto. Das ist ein radikaler Unterschied zu Frankreich, wo der Steueraufschub bei Tauschgeschäften die Steuer nur bis zum Ausstieg in den Euro verschiebt, und zu Belgien, das seit dem 1. Januar 2026 Kapitalgewinne oberhalb eines jährlichen Freibetrags mit 10 % besteuert. Luxemburg befreit ebenfalls, allerdings erst nach sechs Monaten Haltedauer: Die Schweiz dagegen kennt für das Prinzip selbst gar keine Haltefrist.
Der Aspekt, den niemand behandelt: die Derivate
Sämtliche online verfügbaren Schweizer Beiträge machen beim Spotgeschäft halt. Die Antwort existiert jedoch, offiziell und datiert. Das Dossier der ESTV „Steuerliche Behandlung von Obligationen, derivativen und kombinierten Produkten“ vom März 2023 hält unter Ziffer 3.4.3 fest:
„Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen Gewinne aus Termingeschäften — ebenso wie Kassageschäfte an der Börse — Kapitalgewinne dar und sind steuerlich entsprechend zu behandeln. Solange Kapitalgewinne aus Privatvermögen nicht ausdrücklich gesetzlich erfasst sind, bleiben demnach auch solche Gewinne aus Termingeschäften (Futures) oder Optionsgeschäften von jeglicher Steuer befreit […]. Im Gegenzug können entsprechende Verluste im Privatvermögen ebenfalls nicht abgezogen werden.“
Konkret: Ein Gewinn von 200.000 Fr. auf einen BTC-Terminkontrakt, erzielt von einer Genfer Privatperson in der privaten Vermögensverwaltung, ist nirgends steuerbar — und ein Verlust von 200.000 Fr. auf denselben Kontrakt ist von nichts abziehbar. Merk dir vor allem die zweite Hälfte: In der Schweiz begründet ein Jahr mit Drawdown keinerlei Anspruch. Weder Liquidation noch Rug Pull, weder Plattform-Konkurs noch verlorene Keys erzeugen im Privatvermögen den geringsten Abzug. Das ist der genaue Preis der Steuerbefreiung.
Die Vermögenssteuer: keine Bundesebene
Drei Abgaben treffen den Halter, selbst wenn er nie verkauft: die kantonale und kommunale Vermögenssteuer, per 31. Dezember und zum Verkehrswert (Art. 13, 14 und 17 des Steuerharmonisierungsgesetzes); die Einkommenssteuer, auf alles, was Kryptos abwerfen; die Sozialabgaben der Nichterwerbstätigen. Die erste wird am schlechtesten verstanden, da der Bund keine Vermögenssteuer erhebt: Jeder Kanton hat seinen eigenen Tarif, dessen einfache Steuer anschliessend mit der Summe aus Kantons- und Gemeindesteuerfuss multipliziert wird, der von Gemeinde zu Gemeinde wechselt. Die Parameter 2026 der sechs Westschweizer Kantone sowie von Bern, Zürich, Tessin und Zug stammen aus den Kantonsblättern der ESTV, Stand Februar 2026; die jährlichen Steuerfüsse stammen aus dem Dossier „Steuersätze und Steuerfüsse“, Rechtsstand 1. Januar 2026.
| Kanton | Steuerfreies Vermögen (alleinstehende Person) | Basistarif | Steuerfüsse 2026 (Kanton + Hauptort) |
|---|---|---|---|
| Genf | Sozialabzug von 87.872 Fr. | 1,49 bis 3,83 ‰, plus eine Zusatzsteuer | 48,5 % + 45,49 % Zusatzzentimen |
| Waadt | Freigrenze von 60.000 Fr.: darüber wird alles besteuert | 0,24 bis 3,39 ‰ | 155 % + 78,5 % (Lausanne) |
| Wallis | Freibetrag von 45.000 Fr. | 1,0 bis 3,0 ‰, als Gesamtsatz pro Klasse | Kein Kantonssteuerfuss + 1,10 (Sitten) |
| Freiburg | Sozialabzug von 55.000 Fr., aber degressiv ab 75.000 Fr. Vermögen: null bei einem grösseren Portfolio | 0,5 bis 3,7 ‰, danach 2,9 ‰ ab 1,2 Millionen | 100 % + 80 % (Stadt) |
| Neuenburg | Erste Stufe bis 50.000 Fr. zu 0 ‰ | 3,0 bis 5,0 ‰, danach 3,6 ‰ pauschal ab 500.000 Fr. | 124 % + 65 % (Stadt) |
| Jura | Sozialabzug von 28.500 Fr.; Besteuerung ab 58.000 Fr. steuerbarem Vermögen | Einheitssatz von 0,50 bis 1,20 — Einheit nicht geklärt | 2,85 + 1,90 (Delsberg) |
| Bern | Keine Steuer unter 100.000 Fr. satzbestimmendem Vermögen | 0,40 bis 1,35 ‰, danach 1,25 ‰ | 2,975 + 1,54 (Stadt) |
| Zürich | Erste Stufe bis 81.000 Fr. zu 0 ‰ | 0,5 bis 3,0 ‰ | 95 % + 119 % (Stadt) |
| Tessin | Freigrenze von 200.000 Fr.: darunter keine Steuer | 1,0 bis 3,0 ‰, letzte Stufe bei 2,5 ‰ | 100 % + 93 % (Bellinzona) |
| Zug | Freibetrag von 204.000 Fr. | 0,425 bis 1,70 ‰ | 78 % + 52,11 % (Stadt) |
Zwei Vorbehalte aus Redlichkeit. Für den Jura sind die Eckwerte gesichert, nicht aber die Einheit der Sätze: Der Gesetzestext spricht von einem „Einheitssatz“, ohne irgendein Symbol zu drucken, während das Kantonsblatt „%“ anzeigt. Die Lesart in Prozent würde eine absurde Belastung ergeben, jene in Promille ist stimmig, aber keine jurassische Quelle bestätigt sie: Wir veröffentlichen daher keinen jurassischen Betrag. Für Zug tragen die indexierten Beträge noch den Vermerk „gültig ab der Steuerperiode 2025“ — eine Neuindexierung 2026 ist nicht ausgeschlossen.
Der reale Unterschied, beim gleichen Vermögen
Drei vollständige Berechnungen, für eine alleinstehende Person mit 500.000 Fr. Reinvermögen.
| Gemeinde | Berechnungsdetail | Jährliche Steuer | Belastung |
|---|---|---|---|
| Stadt Zug | Basis von 296.000 Fr. nach Freibetrag; einfache Steuer von 143,65 Fr. × 1,3011 | 187 Fr. | 0,37 ‰ |
| Stadt Genf | Basis von 412.128 Fr.; Basissteuer 824,18 Fr. × 1,9399 Zentimen, plus eine Zusatzsteuer von 39,50 Fr., auf die keine Zentimen erhoben werden | 1.638 Fr. | 3,28 ‰ |
| Lausanne | Basissteuer von 1.092,70 Fr. × 2,335 (155 % + 78,5 %) | 2.551 Fr. | 5,10 ‰ |
Ein Verhältnis von 13,6 zwischen Lausanne und Zug, bei identischem Vermögen, ohne dass auch nur ein Verkauf stattgefunden hätte. Das ist das Argument, das alle Beiträge in den Vordergrund stellen — und wir werden weiter unten sehen, warum es stark übertrieben ist.
Verlass dich nicht auf die Steuerbremsen. In Genf, im Kanton Waadt und im Tessin rechnet die 60-%-Obergrenze deinem Vermögen eine Nettorendite von mindestens 1 % an, selbst wenn dein Portfolio keinen Rappen abwirft. Schlimmer im Kanton Waadt: Nach der Bremse darf die kantonale und kommunale Steuer nicht unter 3 ‰ pro Jahr fallen. Bern deckelt bei 25 % der Rendite, mit einer Untergrenze von 2,4 ‰. Eine Steuerbremse ist niemals eine Befreiung.
Zu welchem Wert deklarieren? Die Reihenfolge ist zwingend
Das Arbeitspapier der ESTV legt drei Regeln in dieser Reihenfolge fest: den in der ICTax-Kursliste veröffentlichten Steuerwert; ersatzweise den Kurs einer der wichtigsten Handelsplattformen; mangels jeglichem Kurs den in Franken umgerechneten Kaufpreis.
Das Problem ist arithmetisch. Wir haben die öffentliche API von ICTax am 3. September 2026 abgefragt: Sie verzeichnet genau 90 Token, in einem Universum, das um 2022 eingefroren ist. MATIC, LUNC, BUSD und ETHW sind noch drin; SUI, APT, TIA, ARB, OP, TON, SEI, INJ, PEPE, HYPE, ENA, JUP, stETH und wstETH fehlen dort alle, ebenso die NFT. Für den Grossteil eines Portfolios von 2026 greift Regel 1 also praktisch nie: Du landest bei Regel 2 oder sogar 3, und die Beweislast liegt bei dir. Ein sauber geführtes Trading-Tagebuch, mit den herangezogenen Kursen und ihrer Quelle, ist mehr wert als drei Abende Rekonstruktionsarbeit.
Ein Punkt, den wir nicht entscheiden werden: Der offizielle Steuerwert von Bitcoin per 31. Dezember 2025 bleibt unbekannt, da die ICTax-API nur die Symbole zurückgibt. Ermittle ihn selbst, und übernimm nie eine Zahl, die du in einem Blog gelesen hast.
Die AHV der Nichterwerbstätigen: die Abgabe, die niemand erwähnt
Das ist es, was in sämtlichen französischsprachigen Inhalten fehlt und genau den Leser betrifft, der es geschafft hat: denjenigen, der von seinem Portfolio lebt und keine Arbeitsstelle mehr hat. Er steht nicht ausserhalb des Schweizer Sozialsystems — er ist eine Person ohne Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 10 des AHV-Gesetzes, und Artikel 28 der Verordnung berechnet seinen Beitrag nicht auf einem Einkommen, sondern auf seinem Vermögen.
| Massgebendes Vermögen | Jährlicher AHV-Beitrag | Zuschlag pro Stufe von 50.000 Fr. |
|---|---|---|
| Unter 350.000 Fr. | 435 Fr. (Mindestbeitrag) | — |
| Ab 350.000 Fr. | 522 Fr. | 87 Fr. |
| Ab 1.750.000 Fr. | 2.958 Fr. | 130,50 Fr. |
| Ab 8.950.000 Fr. | 21.750 Fr. (Höchstbetrag) | — |
Dieser Tarif betrifft nur die AHV. Dazu kommen die Invalidenversicherung, von 70 bis 3.500 Fr., und die Erwerbsersatzordnung, von 25 bis 1.250 Fr.: gesetzlicher Gesamtbetrag von 530 bis 26.500 Fr. pro Jahr. Drei Präzisierungen: Eine bezogene Rente wird, mit dem Faktor 20 multipliziert, zum Vermögen hinzugerechnet; eine verheiratete Person zahlt Beiträge auf der Hälfte des Vermögens des Paares; und massgebend ist das Vermögen deiner rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, sodass die Deklaration deiner Kryptos automatisch deine AHV-Rechnung erhöht.
Ein kleiner Nebenjob schützt dich nicht. Artikel 28bis ist eindeutig: Wer nicht dauerhaft einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, zahlt Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger, wenn im Laufe des Jahres die vom Lohn abgezogenen Beiträge und die vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträge nicht die Hälfte des auf dem Vermögen berechneten Beitrags erreichen.
Und das ist es, was das Argument „Zug gegen Lausanne“ zunichtemacht. Die AHV ist eidgenössisch, also in beiden Städten exakt identisch. Bei 500.000 Fr. Vermögen beträgt der AHV-Beitrag allein 783 Fr. pro Jahr (522 Fr. bei 350.000 Fr., plus drei Stufen à 87 Fr.), und der Gesamtbetrag AHV, IV und EO 954 Fr., ein Betrag, den die Tabelle 2026 des Merkblatts 2.03 direkt ausweist, Verwaltungskosten nicht mitgerechnet. Rechne diese 954 Fr. auf beiden Seiten hinzu: Der Zuger kommt auf 1.141 Fr. jährliche Belastung, der Lausanner auf 3.505 Fr. Das berühmte Verhältnis von 1 zu 13 sinkt auf 1 zu 3. Ein ehrlicher Beitrag nennt beide Zahlen.
Das eigentliche Schweizer Thema: der gewerbsmässige Wertschriftenhandel
Die gesamte Steuerbefreiung beruht auf einer Qualifikation: in der „blossen Verwaltung des privaten Vermögens“ zu bleiben. Nimmt die Steuerverwaltung eine selbständige Erwerbstätigkeit an, kippen deine Gewinne in Artikel 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer: steuerbares Einkommen zum Tarif, und AHV-beitragspflichtig. Die ESTV wendet auf Krypto-Assets analog die fünf Kriterien ihres Kreisschreibens Nr. 36 vom 27. Juli 2012 an. Sind sie kumulativ erfüllt, ist der Text kategorisch: Die Behörden schliessen „in jedem Fall“ auf private Vermögensverwaltung.
- Die veräusserten Titel wurden mindestens sechs Monate lang gehalten.
- Das gesamte Transaktionsvolumen — die Summe aller Käufe und aller Verkäufe — übersteigt pro Kalenderjahr nicht das Fünffache des Betrags der Titel und Guthaben zu Beginn der Steuerperiode.
- Die Kapitalgewinne sind nicht notwendig, um fehlendes Einkommen zu ersetzen, was normalerweise der Fall ist, wenn sie weniger als 50 % des Reineinkommens der Periode ausmachen.
- Die Anlagen werden nicht durch Fremdkapital finanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge übersteigen den proportionalen Anteil der Schuldzinsen.
- Kauf und Verkauf von derivativen Produkten, insbesondere von Optionen, beschränken sich auf die Absicherung der Wertschriftenpositionen des Steuerpflichtigen.
Zwei Missverständnisse, die es zu vermeiden gilt. Es ist kein erworbenes Recht: Werden die fünf Kriterien nicht erfüllt, „kann das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels nicht ausgeschlossen werden“, und es sind sämtliche Umstände zu würdigen — weder automatische Umqualifizierung noch Schutz. Und nein, ein „sekundäres“ Indiz ist nicht harmlos: Ziffer 4.3.1 präzisiert, dass jedes einzelne Indiz je nach den Umständen für sich allein genügen kann. Nur zwei davon wurden durch ein Bundesgerichtsurteil von 2009 in den Hintergrund gerückt, und dies nur für Wertschriftenportfolios: die systematische Vorgehensweise und die spezifischen Fachkenntnisse. Als entscheidend gelten in derselben Passage das Transaktionsvolumen und die Finanzierung durch Fremdkapital.
Warum ein Derivate-Trader diese beiden Kästchen ankreuzt
Das Kreisschreiben zählt Derivate in Ziffer 4.2 ausdrücklich zu den Wertschriften: „Derivate, deren Preis von einem bestimmten Basiswert abhängt […], gehören ebenfalls zu den Wertschriften. Derivative Finanzinstrumente bestehen namentlich aus Optionen, Futures und Swaps.“ Sie fliessen also nicht nur in Kriterium 5 ein, sondern in die gesamte Analyse: Jede Eröffnung und jede Schliessung zählt zum Volumen von Kriterium 2. Ein Portfolio von 100.000 Fr., das sich im Jahr sechzigmal dreht, erreicht ein Volumen von 6 Millionen, also das Sechzigfache des Vermögens zu Periodenbeginn statt des zulässigen Fünffachen — ohne dass je auch nur ein Franken abgehoben worden wäre.
Kriterium 5 vervollständigt das Bild: Das Derivat ist nur als Instrument zum Hedging zulässig. Jede richtungsgebundene Nutzung — die normale Verwendung eines Perpetual in einer Trading-Strategie — sprengt den Rahmen: Das Kreisschreiben präzisiert, dass die Verwendung von Derivaten als spekulativ zu qualifizieren ist, wenn deren Volumen im Verhältnis zum Gesamtvermögen erheblich ist und diese Nutzung über die Absicherung gegen Risiken hinausgeht.
Schliesslich die Hebelwirkung. Auf Margin zu traden, einen Lombardkredit zu nutzen oder für den Kauf von Kryptos einen Kredit aufzunehmen, ist Finanzierung durch Fremdkapital — was das Kreisschreiben als „aussagekräftigstes Indiz“ eines gewerbsmässigen Handels bezeichnet. Der Hebel vereint also allein schon die beiden als entscheidend geltenden Indizien: Das ist mit Abstand der schnellste Weg, die Steuerbefreiung zu verlieren. Eine Nuance, die wir nicht entscheiden werden: Die Margin eines Perpetual ist rechtlich kein Bankdarlehen, sondern eine Sicherheitsleistung bei der Gegenpartei, und keine veröffentlichte Doktrin sagt, ob der interne Hebel einer Exchange eine „Finanzierung durch Fremdkapital“ im Sinne von Kriterium 4 darstellt. Wir weisen auf den Punkt hin, ohne ihn in die eine oder andere Richtung zu bejahen.
Was der Wechsel kostet — und was er einbringt
Der gewerbsmässige Status ist an sich weder gut noch schlecht: Er kostet Steuern und Beiträge auf den Gewinnen, dafür erstattet er einen Teil der Verluste. Die beiden Seiten im Vergleich:
| Punkt | Private Vermögensverwaltung | Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel |
|---|---|---|
| Kapitalgewinn, Spot und Derivate | Nicht steuerbar | Steuerbares Einkommen: Bund + Kanton + Gemeinde |
| Sozialabgaben auf dem Gewinn | Keine | AHV, IV und EO als Selbständiger, maximal rund 10 % des Reineinkommens |
| Verluste | Nie abziehbar | Abziehbar, sofern verbucht oder belegt |
| Verlustvortrag | Nicht anwendbar | Sieben vorangegangene Geschäftsjahre |
| Schuldzinsen | Abziehbar bis zum Bruttovermögensertrag + 50.000 Fr. | Vollständig abziehbar |
| Rückkehr zum anderen Status | — | Steuerauslösendes Ereignis auf den stillen Reserven |
Die Zeile zum Verlustvortrag wird am meisten unterschätzt: Nach einem Jahr mit Serien-Liquidationen erlaubt der gewerbsmässige Status, das Loch auf sieben Geschäftsjahre zu verteilen, während der private Verlust steuerlich inexistent ist. Die letzte Zeile ist die Ausstiegsfalle: Die Überführung des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen wird „einer Veräusserung gleichgestellt“, sodass die Rückkehr zum einfachen Privatstatus nach einem gewerbsmässigen Jahr die Steuer auf die stillen Reserven auslöst.
Was die Sätze betrifft, ist die direkte Bundessteuer bei 11,5 % gedeckelt — allerdings als Durchschnittssatz, nicht als Grenzsteuersatz, was bei mittleren Einkommen alles verändert. Dazu kommen die kantonalen und kommunalen Tarife: Je nach Wohnsitz liegt die gesamte Grenzbelastung eines Selbständigen grob zwischen 22 % und 45 %. Eine Grössenordnung, keine feste Zahl — nur eine Berechnung Gemeinde für Gemeinde ergibt Sinn. Bemerkenswert: Zwei offizielle Quellen weichen darüber ab, ab welchem Einkommen dieser Durchschnittssatz für eine alleinstehende Person erreicht wird: Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes, in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung, nennt 794.000 Fr. für 91.310 Fr. Steuer, während ein Dossier der ESTV 794.600 Fr. angibt. Massgebend ist das Gesetz: 91.310 geteilt durch 794.000 ergibt exakt 11,5 %, was die Zahl aus dem Dossier nicht ergibt.
Perpetuals, Funding, Liquidationen: das offizielle Schweigen
Seien wir präzise darüber, was niemand weiss. Das Dossier der ESTV zu Derivaten widmet nur den Termingeschäften und Optionen ein Besteuerungskapitel: Swaps werden nur in seinem Glossar definiert, ohne eigenes Regime, und das Krypto-Arbeitspapier erwähnt weder Derivate noch Perpetuals noch Funding.
Was man schreiben kann: Ein Perpetual ist wirtschaftlich ein Swap und rechtlich ein Derivat im Sinne des Kreisschreibens 36, also eine Wertschrift, und das Regime für Termingeschäfte ist dazu bestimmt, analog darauf angewendet zu werden. Was man nicht schreiben kann: dass die vereinnahmte Funding Rate mit Sicherheit ein steuerfreier Kapitalgewinn ist, oder mit Sicherheit ein steuerbarer Ertrag aus beweglichem Vermögen. Beide Lesarten lassen sich vertreten — periodisch betrachtet ähnelt sie einer Rendite; ins Ergebnis der Position integriert, einer Gewinnkomponente — und kein Text entscheidet darüber. Eine der beiden Lesarten zu behaupten, wäre genau der Fehler, den dieser Beitrag anprangert.
Der realistische Weg für ein bedeutendes Portfolio ist das vorgängige kantonale Ruling, wobei zu wissen ist, dass es abgelehnt werden kann: Die Behörden erteilen verbindliche Auskunft nur „in eindeutigen Fällen“, und ein Perpetuals-Book ist keiner davon. Läufst du über eine Prop Firm, stellt sich die Frage nochmals anders, da die Vergütung im Allgemeinen kein Marktgewinn ist.


